Informationspflicht des AG
Hallo zusammen!
Folgendes: Unsere GL informiert uns meist nur im Nachhinein über Neueinstellungen, d.h. per E-mail erfahren sämtlich Mitarbeiter, dass Herr X zum xxx als neuer Mitarbeiter eingestellt wurde. Der BR wird dann erst Tage später um Zustimmung gebeten. Ausserdem sind die Unterlagen mehr als dürftig, heißt: wir bekommen gerade mal einen Lebenslauf des neuen MA's. Der AG wurde von uns bereits darauf hingewiesen, dass wir rechtzeitig und umfassend informiert werden müssen. Interessiert ihn aber offensichtlich nicht!
Wir haben ja gar nicht die Absicht einer Neueinstellung zu widersprechen, aber hier geht es darum, dass wir ständig ignoriert werden, bzw. unser AG uns nicht ernst nimmt. Da das immer öfter auch in anderen Bereichen vorkommt, müssen wir nun endlich was unternehmen, um ihm zu zeigen, daß es so nicht geht und wir uns nicht mehr alles gefallen lassen. (muss dazu sagen, dass wir ganz neu gewählt haben, und der "alte" BR sehr "AG-orientiert war!) Nun kam der Vorschlag einen Beschluss zu fassen, dass der BR einer Neueinstellung grundsätzlich nicht mehr zustimmt, wenn wir nicht umfassend und rechtzeitig informiert werden. Dann kann er sich die Zustimmung am Arbeitsgericht einholen.
Was meint ihr dazu? Meint ihr, das das für's erste reicht oder sollten wir lieber gleich beim Arbeitsgericht nach §23 (3) einklagen? Danke schon mal im Voraus!
Community-Antworten (4)
08.06.2009 um 14:09 Uhr
Der Betriebsrat kann zu einer Maßnahme nach § 99 BetrVG wie
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung,
seine Zustimmung verweigern, wenn nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG Gründe vorliegen die ihn dazu berechtigen.
Bei einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG gelten insofern die gleichen Grundsätze wie bei einem Kündigungswiderspruch nach § 102 Abs. 3 Ziff. 1 bis 5 BetrVG. Eine bloße Verweisung oder Wiederholung des Gesetzestextes reicht in aller Regel nicht aus. Der Betriebsrat hat konkrete Gründe darzulegen, die seines Erachtens gegen eine geplante Maßnahme nach § 99 BetrVG sprechen. Vor allem nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG sind durch „Tatsachen begründete Besorgnistatbestände“ aufzuführen.
Somit ist klar, dass die Zustimmungsverweigerung eindeutig und nachvollziehbar sein muss. Sie hat innerhalb von einer Woche mit Angabe der Gründe schriftlich beim Arbeitgeber einzugehen, § 99 Abs. 3 BetrVG. Die Wochenfrist beginnt am Tage darauf zu laufen, nachdem die Anhörung dem Betriebsrat (schriftlich) zugegangen ist, § 187 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt für einen Betriebs- bzw. Personalausschuss, dem diese Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen wurden
08.06.2009 um 14:23 Uhr
Hallo,
ich würde dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, welche Informationen der BR bei eíner personellen Einzelmaßnahme fordert. Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sind z.B. sicher keine üerzogene Forderung. In § 99 (1) BetrVG ist der Inhalt der Anhörung ganz gut beschrieben.
Wenn bei der nächsten Anhörung wieder nur dürftige Infos dabei sind, teilt dem AG mit, dass die Info noch nicht umfassend war und somit die Anhörungsfrist noch nicht läuft und er noch nicht einstellen darf. Gleichzeitig teilt Ihr nochmals mit, welche Unterlagen fehlen.
Wenn er dann die Einstellung dennoch durchführt, könnt Ihr gem.§ 101 BetrVG zum Arbeitsgericht gehen.
08.06.2009 um 14:53 Uhr
ich würde bei der nächsten Info des AG an den BR - dass ein MA neu eingestellt WURDE - schriftlich antworten, dass der BR dies als Maßnahme gem. § 100 BetrVG ansieht und die Dringlichkeit der Maßnahme bestreiten, da der AG ständig auf diese Art personelle Maßnahmen durchführt; darüberhinaus würde ich ein Beschlussverfahren gegen den AG gem. § 23 Abs. 3 BetrVG anstreben;
08.06.2009 um 20:27 Uhr
@Kampfgeschwader
man kann in solchen Fällen dem AG auch die Beschäftigung des ohne MB eingestellten AN untersagen / untersagen lassen. Dann hat er ihn bis zur erfolgtem MB (Diese Sondersitzung kann dann leider nicht gleich innerhalb von 2 Tagen erfolgen) in der Kanitne herumsitzen und Kaffeetrinken. Dem Koll. entstehen ja keine Nachteile, denn er bekommt ja sein Geld weiter. Haben wir einmal praktiziert, dann klappte die MB immer super.
Weiter auch einmal den AG auf den § 81 (1) SGB IX hinweisen. Dieser ist bei jeder beabsichtigten Einstellung zu beachten. Bei Missachtung kann der BR der Einstellung mit Hinweis darauf verweigern.
Verwandte Themen
Abmahnung BR-Mitglied und Informationspflicht des AG
ÄlterLiebe Leute, ich habe eine Frage zum Thema Abmahnung eines BR-Mitgliedes und der Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zu dieser Angelegenheit. Folgender Fall: Ein Kollege
Abmahnung eines Betriebratsmitglieds, Missachtung von Informationsrechten des BR
ÄlterHallo zusammen, bei meinem Arbeitgeber ist schon seit geraumer Zeit der Neubau eines Gebäudes im Gespäch. Erstmals kam das Thema 2017 auf. Wirkliche Planungsaktivitäten haben aber nicht stattgefunden.
Informationspflicht des BR - wie muss der BR die Belegschaft informieren?
ÄlterMal eine Frage zur Informationspflicht. Diesmal aus sicht eines normalen Angestelten. Wir haben in unserer Firma auch einen BR eingesetzt der auch immer wieder sitzungen hat. Leider bekomm ich als Ang
Betriebsrat/Informationspflicht/Rechtsbeistand
ÄlterHallo. Wir haben folgendes Problem. In einem Gerichtsverfahren hat uns der Arbeitgeber aufgefordert, betriebsratsinterne abwicklungen offen zu legen und den Tagesablauf eines Betriebsratmitglied
Wirtschaftliche Lage des Unternehmens - Informationspflicht des Arbeitgebers?
ÄlterHallo, wie weit geht die Informationspflicht des AG gegenüber dem BR, was die wirtschaftliche Lage des Unternehmens angeht? Kann er hierzu die Aussage verweigern, sich hinter schwammigen Formulierun