Erstellt am 08.06.2009 um 12:09 Uhr von waschbär
Der Betriebsrat kann zu einer Maßnahme nach § 99 BetrVG wie
Einstellung,
Eingruppierung,
Umgruppierung,
Versetzung,
seine Zustimmung verweigern, wenn nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG Gründe vorliegen die ihn dazu berechtigen.
Bei einer Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 BetrVG gelten insofern die gleichen Grundsätze wie bei einem Kündigungswiderspruch nach § 102 Abs. 3 Ziff. 1 bis 5 BetrVG. Eine bloße Verweisung oder Wiederholung des Gesetzestextes reicht in aller Regel nicht aus. Der Betriebsrat hat konkrete Gründe darzulegen, die seines Erachtens gegen eine geplante Maßnahme nach § 99 BetrVG sprechen. Vor allem nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG sind durch „Tatsachen begründete Besorgnistatbestände“ aufzuführen.
Somit ist klar, dass die Zustimmungsverweigerung eindeutig und nachvollziehbar sein muss. Sie hat innerhalb von einer Woche mit Angabe der Gründe schriftlich beim Arbeitgeber einzugehen, § 99 Abs. 3 BetrVG. Die Wochenfrist beginnt am Tage darauf zu laufen, nachdem die Anhörung dem Betriebsrat (schriftlich) zugegangen ist, § 187 Abs. 1 BGB.
Gleiches gilt für einen Betriebs- bzw. Personalausschuss, dem diese Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen wurden
Erstellt am 08.06.2009 um 12:23 Uhr von Bonita
Hallo,
ich würde dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, welche Informationen der BR bei eíner personellen Einzelmaßnahme fordert. Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber sind z.B. sicher keine üerzogene Forderung. In § 99 (1) BetrVG ist der Inhalt der Anhörung ganz gut beschrieben.
Wenn bei der nächsten Anhörung wieder nur dürftige Infos dabei sind, teilt dem AG mit, dass die Info noch nicht umfassend war und somit die Anhörungsfrist noch nicht läuft und er noch nicht einstellen darf. Gleichzeitig teilt Ihr nochmals mit, welche Unterlagen fehlen.
Wenn er dann die Einstellung dennoch durchführt, könnt Ihr gem.§ 101 BetrVG zum Arbeitsgericht gehen.
Erstellt am 08.06.2009 um 12:53 Uhr von Pfälzer
ich würde bei der nächsten Info des AG an den BR - dass ein MA neu eingestellt WURDE - schriftlich antworten, dass der BR dies als Maßnahme gem. § 100 BetrVG ansieht und die Dringlichkeit der Maßnahme bestreiten, da der AG ständig auf diese Art personelle Maßnahmen durchführt; darüberhinaus würde ich ein Beschlussverfahren gegen den AG gem. § 23 Abs. 3 BetrVG anstreben;
Erstellt am 08.06.2009 um 18:27 Uhr von erwin
@Kampfgeschwader
man kann in solchen Fällen dem AG auch die Beschäftigung des ohne MB eingestellten AN untersagen / untersagen lassen. Dann hat er ihn bis zur erfolgtem MB (Diese Sondersitzung kann dann leider nicht gleich innerhalb von 2 Tagen erfolgen) in der Kanitne herumsitzen und Kaffeetrinken. Dem Koll. entstehen ja keine Nachteile, denn er bekommt ja sein Geld weiter. Haben wir einmal praktiziert, dann klappte die MB immer super.
Weiter auch einmal den AG auf den § 81 (1) SGB IX hinweisen. Dieser ist bei jeder beabsichtigten Einstellung zu beachten. Bei Missachtung kann der BR der Einstellung mit Hinweis darauf verweigern.