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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf der AG bei der Raumwahl für Betriebsratssitzungen in Coronazeiten mitreden?

B
Betriebsratende
Jun 2020 bearbeitet

Kann ein Arbeitgeber bzw. Chef, der die Raumvergabe für einen Raum selbst übernimmt, bestimmen wo der BR zu tagen hat, z. B. indem er den Raum nur auf Antrag bei ihm vergibt? Kann er in Coronazeiten fordern, eine Anwesenheitsliste vom BR zu bekommen? Kann der BR sich hier auf Datenschutz berufen und darauf verweisen seine Liste im Notfall selbst den Behörden zu übergeben? Kann der Arbeitgeber die Unterschrift verlangen, dass der BR sich an die derzeitigen gesetzlichen Regeln zur Vorbeugung hält?

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Community-Antworten (8)

K
kratzbürste

05.06.2020 um 10:10 Uhr

Die Regeln für den Corona-Schutz habt ihr doch sicherlich im Zuge der Mitbestimmung mit dem AG gemeinsam erarbeitet. Dann wisst ihr doch, wie bei Sitzungen zu verfahren ist.

Oder etwa nicht? Dann den AG eure Mitbestimmung in Erinnerung rufen.

Und so lange behaltet eure Listen.

K
Kjarrigan

05.06.2020 um 11:25 Uhr

wie Kratzbürste schon schrieb - Mitbestimmung nach § 87 BetrVG (Ordnung im Betrieb / Arbeitsschutz) - also mit dem AG verhandeln

  • sollen die Regeln nur für den BR gelten handelt es sich evtl. um Behinderung der BR Arbeit
  • Anwesenheitsliste - steht dem AG nicht zu, jedes BRM hat sich zur BR Arbeit an- und abzumelden - mehr gibt das BetrVG nicht her, da die Teilnehmer im Protokoll vermerkt sind, kann der BR den Ordnungsbehörde ja Auskunft geben (im Fall des Falles)
  • Unterschrift über Verhaltensregeln - wie schon erwähnt, wenn nur von BRM - imho Behinderung der BR-Arbeit - von allen MA (sind ja dann auch die BRM) zur Kenntnisnahme oder das man an der "Schulung" teilgenommen hat ja
M
Moreno

05.06.2020 um 11:28 Uhr

Verstehe ich nicht ganz? Natürlich benötigt der AG eine Anwesenheitsliste! Kjarrigan nicht in jedem Betrieb findet die Betriebsversammlung in den Arbeitszeiten der Mitarbeiter statt! Wie soll der AG dies vergüten? Und wie soll er kontrollieren ob der Kollege der sich abmeldet auch wirklich zur BV geht und nicht zum Kaffee trinken in den Edeka?

U
UdoWoe

05.06.2020 um 11:32 Uhr

@moreno: Seit wann benötigt der AG eine Anwesenheitsliste? Wo steht das geschrieben? Der AG ist nach der BR-Wahl informiert worden wer BR-Mitglied ist und jedes BR-Mitglied muss sich (sofern nicht freigestellt) für die Sitzungen bei seinem Vorgesetzten abmelden. Das wäre mir neu, dass der AG eine Anwesenheitsliste bekommt.

C
celestro

05.06.2020 um 12:57 Uhr

@moreno

Betriebsversammlung? Bist Du im Thema verrutscht? Hier geht es um BR-Sitzungen.

M
Moreno

05.06.2020 um 12:58 Uhr

Oh wohl geschlafen heute morgen ;-)

G
ganther

05.06.2020 um 15:02 Uhr

Bei der Mitbestimmung würde ich nicht nur auf 87 Abs. 1 Nr. 1 sondern auch auf Nr. 7 gehen. Es dient ja wohl der ggf. erforderlichen Infektionskettennachverfolgung. Aber eines ist auch klar. Der AG hat die notwendigen Mittel (so auch Raum) zur Verfügung zu stellen. Das bedeutet auch, dass der BR sich nicht einfach nehmen kann, was gefällt. Der AG teilt zu.

E
enigmathika

09.06.2020 um 11:54 Uhr

Da man sich zur Betriebsratsarbeit beim Arbeitgeber/Chef abmelden muss, hat der AG doch ohnehin die Information, wer an der Sitzung teilnimmt. Ich sehe also keine Verletzung des Datenschutzes, wenn er zur Vereinfachung eine Kopie der Anwesenheitsliste erhält.

Dass der AG bestimmt, wo der BR tagt, ist ebenfalls in Ordnung. Er hat einen Raum zur Verfügung zu stellen. Natürlich muss er dem BR sagen, welcher Raum das ist.

Was die Unterschrift unter die Erklärung zu den gesetzlichen Regelungen angeht, stimme ich Kratzbürste zu.

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