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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

ERSATZMITGLIEDER - Darf ein Betriebsratsersatzmitglied im Urlaub oder bei Überzeitenabfeiern an Betriebsratssitzungen teilnehmen?

T
THOMASK
Jan 2018 bearbeitet

Darf ein Betriebsratsersatzmitglied im Urlaub oder bei Überzeitenabfeiern an Betriebsratssitzungen teilnehmen - wenn er als ordendliches Mitglied zu der jeweiligen Sitzung geladen wird ? Und was gilt bei der konst. Betriebsratssitzung ?

6.240022

Community-Antworten (22)

R
rolfo

24.04.2009 um 17:20 Uhr

Er muss nicht, aber er darf!

M
MonasLisa

24.04.2009 um 18:57 Uhr

@THOMASK, "Und was gilt bei der konst. Betriebsratssitzung ?" .......nix anderes als bei anderen Sitzungen!

P
Peanuts

24.04.2009 um 19:48 Uhr

Falls mit "konst. Sitzung" die konstituierende BR-Sitzung gemeint ist, ist die Antwort "".......nix anderes als bei anderen Sitzungen!" ziemlich daneben.

Also, ist wirklich die konstituierende BR-Sitzung gemeint oder nicht?

M
MonasLisa

24.04.2009 um 20:20 Uhr

@peanuts,
aha, daneben ist meine Antwort also....... geschätzter Kollege, ich bin ja gerne bereit dazuzulernen und im allgemeinen werde ich auch nicht als lernresistent eingeschätzt. Aber wenn du dich bitte nochmals bemühen würdest und die Frage von THOMASK durchlesen könntest, könnte es sein, dass du feststellen wirst, dass seine Frage sich

  1. sehr wohl auf die konstituierende Sitzung und
  2. auf Urlaubsvertretung und Mehrarbeitabfeiern bezogen hat!

Und da wirst du doch nicht allen ernstes behaupten wollen, dass zu einer konstituierenden Sitzung kein Ersatzmitglied für ein im Urlaub befindliches gewähltes BR - Mitglied geladen werden darf.

E
Entenede

24.04.2009 um 21:15 Uhr

Hallo , als ordendliches BR Mitglied entscheidest du grundsätzlich selber ob du an BR Sitzungen teilnimmst oder nicht. Da BR Arbeit dem Grundsatz nach eine Ehrenamtliche Tätigkeit ist, hat es überhaubt nichts damit zu tun ob du Urlaub hast oder Überstunden abfeierst. Als BR bekommst du aber die Zeit, in der du BR Arbeit außerhalb deine regulären Arbeitszeit leistest, gutgeschrieben. Bei der konstituierten Sitzung ist es dasselbe. Dies ist auch eine BR-Sitzung,hier lädt aber der Wahlausschuss ein. Siehe hierzu BetrVG §29 + §30.

R
ridgeback

24.04.2009 um 21:30 Uhr

@Entenede, °Als BR bekommst du aber die Zeit, in der du BR Arbeit außerhalb deine regulären Arbeitszeit leistest, gutgeschrieben.°

..auch bei Urlaub?

D
DerAlteHeini

24.04.2009 um 23:24 Uhr

ridgeback Auch bei Urlaub ist die für BR Arbeit aufgewendete Zeit entsprechend mit bezahlter Freizeit abzugelten.

R
ridgeback

24.04.2009 um 23:38 Uhr

@DerAlteHeini, die Rechtsprechung sieht es leider etwas anders: Nimmt ein Betriebsrat während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teil, hat er keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die entsprechend aufgewendete Zeit. ArbG Bonn, Urt. v. 06.11.2008 - 3 Ca 1643/08

I
Immie

24.04.2009 um 23:53 Uhr

Danke ridgeback:-) Ich war schon irritiert...ist wohl nicht mein Abend.

Ausserdem sieht "Immie" scheisse aus:-(

R
ridgeback

25.04.2009 um 00:20 Uhr

@Immie, ..wieso irritiert? ne "Immie" kann do nicht Sch..,, aussehen.:-)

I
Immie

25.04.2009 um 00:24 Uhr

Aufgrund von Heinis Aussage...hatte das auch anders im Sinn.

Lieb von dir...aber das "e" trägt schon auf.

K
künstler

25.04.2009 um 01:07 Uhr

Immie,

von "A" wie Affe bis "Z" wie Zebra lieben wir dich doch alle ! Mit oder ohne "e"

D
DonJohnson

25.04.2009 um 07:04 Uhr

@Immi

Wieso eigentlich mit e hinten dran?

@all Wollte die WAF nciht in der vergangenen Woche den Zugang ändern? So mit Email usw? Hmmmm

I
Immie

25.04.2009 um 13:55 Uhr

Don, weil Nicks jetzt 5 Buchstaben haben müssen...

Und Immmi ist noch schlimmer:-( oder Iimmi...Iimii...Immii ich weiss nicht

D
DonJohnson

25.04.2009 um 14:18 Uhr

@Immi

Ich nenne dich dennoch weiter so - mir egal was DIE sagen. Habe ich eigentlich schon öffentlich von meinem letzten Seminar erzählt? ;-)))

R
ridgeback

25.04.2009 um 14:52 Uhr

@Immie

wie wär`s mit "kölsche immi"

D
DonJohnson

25.04.2009 um 14:57 Uhr

@ridgeback Geht nicht - ist ein Leerzeichen zwischen ;-)))

R
ridgeback

25.04.2009 um 15:08 Uhr

kann man weglassen. Geht auch, je nachdem Immi w oder m ist Derimmi Dieimmi

I
Immie

25.04.2009 um 19:04 Uhr

@ridgeback Wie wäre es mit Dimmi? Das könnte mir gefallen:-)

D
DerAlteHeini

25.04.2009 um 23:52 Uhr

ridgeback Was ein Bonner Arbeitsgericht für ein Beschluss fasst ist doch nebensächlich und dürfte auch kein BR schrecken, der der Meinung ist, dass seine im Urlaub geleistet Betriebsratsarbeit mit bezahlter Freizeit abzugelten ist. Eine Verfahren bei gleicher Sachlage dürfte an einem anderen Arbeitsgericht eventuell ganz anders ausfallen. Hier sollte schon ein höchstrichterlicher Beschluss als Orientierung für die ArbG vorliegen. Die Verweisungsorgien auf Kommentare haben hier im Forum zum Glück abgenommen, fangt jetzt nicht an hier mit einzelnen Urteilen von einem Arbeitsgericht aufzutrumpfen. Es heißt nicht umsonst: "Vor Gericht und auf Hoher See sind wir alle in Gottes Hand"

K
Kölner

25.04.2009 um 23:55 Uhr

@DerAlteHeini Was willst Du mit diesem Satz "Die Verweisungsorgien auf Kommentare haben hier im Forum zum Glück abgenommen, fangt jetzt nicht an hier mit einzelnen Urteilen von einem Arbeitsgericht aufzutrumpfen." denn sagen?

Das sind so Aussagen von einem geschätzten Forumsmitglied, das dasjenige selbige ist, das bereits Antworten in der Vergangenheit getätigt hatte, die regelmäßig im 'c&p' gaaaanz weit vorne lagen...

R
ridgeback

26.04.2009 um 00:16 Uhr

@DerAterHeini denke auch, das der folgende Auszug aus dem Erfurter Kommentar das Urteil unterstützt: Soweit die Organisationsentscheidungen des BR jedoch auf betriebsbedingte Gründe zurückzuführen sind, greift der Ausgleichsanspruch. Wird BRArbeit allein aus Gründen in der Person des BRMitglieds außerhalb der Arbeitszeit erledigt, fehlen betriebsbedingte Gründe; etwa, wenn das BRMitglied seinen Urlaub unterbricht, um an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen (Fitting Rn. 87; Richardi/Thüsing Rn. 46; aA DKK/Wedde Rn. 64).

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