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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Widerspruch

L
Lexis
Apr 2018 bearbeitet

Im Gespräch des Leiters der Vorschlagsliste X mit dem Vertreter der Wahlvorstandskommission, X-man ist ihnen eingefallen, dass die Zählung der Wahlstimmen nach der Prozedur der Wahlen nicht zum selben Tag sondern erst am folgenden Tag verwirklicht wird. Auf Grund, dass der Bestand der Wahlvorstandskommission mit einer von den Parteien fast übereinstimmt, die sich aufstellen für die Wahlen im Namen der existierenden BRWW. Wir halten es für möglich das Vorhandensein der negativen Momente und darum bestehen wir auf die Anwesenheit der Beobachter von den in Konkurrenz stehenden Parteien bei:

  1. Versiegelung der Wahlkästen für die Abstimmung mit seiner Kontrolle und der möglichen Korrektur.
  2. Die Überprüfung des zur Verfügung stehenden Raumes für die Wahlen, vor dem Moment des Anfanges der Hauptprozedur der Wahl.
  3. Die Kontrolle über den Verlauf der Wahlen und die Zählung der Wahlstimmen.
  4. Die Zählung der Wahlstimmen noch am selben Tag an den die Wahlen durchgeführt werden. So ist geschrieben. Es steht noch 2 Wochen vor dem Wahltag. Ist der Widerspruch mit dem Gesetz stimmt?
5.82806

Community-Antworten (6)

I
Immie

06.06.2009 um 22:30 Uhr

Die Wahl ist öffentlich, die Auszählung ist öffentlich... wo ist das Problem? Packt euch einen Picknickkorb, nehmt einen Tag Urlaub, und setzt euch dazu.

B
Bergmann

06.06.2009 um 22:33 Uhr

@ Immie,

das beantwortet nicht die Frage !!

I
Immie

06.06.2009 um 22:37 Uhr

@Bergmann Sorry...hatte gedacht, ich versuch es mal zu verstehen. Ist wohl schief gegangen:-(

Aber wenn du die Frage kennst...

B
Bergmann

06.06.2009 um 22:45 Uhr

@ Immie, nicht schlimm, hast ja nichts verkehrtes gesagt !!

Wäre nur nützlich zu erfahren , wo Lexis das Wissen her hat das am selben Tag noch ausgezählt werden muß !!

K
kalli

06.06.2009 um 22:53 Uhr

Hallo Lexis,

nein

§ 1 Wahlvorstand (1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. (2) ........... Er kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.

§ 12 Wahlvorgang (1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird. (2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), so genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird. Gleiches gilt, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird, insbesondere wenn sie an mehreren Tagen erfolgt.

§ 13 Öffentliche Stimmauszählung Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt.

Ansonsten wie Immie schon geschrieben hat: Packt euch einen Picknickkorb, nehmt einen Tag Urlaub, und setzt euch dazu. kalli

D
DerAlteHeini

07.06.2009 um 21:42 Uhr

Lexis Die Auszählung ist öffentlich, mehr nicht. Vertretene Gewerkschaften können Wahlbeobachter entsenden. Aber ob diese mehr als die Auszählung beobachten dürfen, bezweifel ich.

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