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Schwerbehinderung

S
Schäfchen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

kann der Arbeitgeber einer schwerbehinderten Angestellten (60%) nahelegen, vor dem 65. Lebensjahr in Ruhestand zu gehen? Darf er das?

Ist es richtig, dass man als Schwerbehinderter ab 60 Jahren die volle Rente ohne Abzüge bezieht?

Vielen Dank!

9.32502

Community-Antworten (2)

K
Kriegsrat

05.06.2009 um 18:17 Uhr

Auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat Anspruch, wer

* das 62. Lebensjahr vollendet hat,
* bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt ist und
* die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. 

Schwerbehinderte Menschen im Sinne § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wer einem Schwerbehinderten nach §2 Abs. 356BIX nur gleichgestellt ist, hat keinen Anspruch.

Um diese Rente als Vollrente zu erhalten, ist es notwendig, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 400.00 EUR monatlich hinzuverdient werden. Werden die 400.00 EUR überschritten, kann die Rente als Teilrente gezahlt werden. Ist der Ehepartner selbstständig, ist ein Nachweis notwendig, dass keine Innengesellschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) vorliegt. Die Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr erfolgt in monatlichen Schritten - 1 Monat pro Jahrgang. Ab dem Jahrgang 1959 wird die Anhebung mit zwei Monaten pro Jahrgang vollzogen. Begonnen wird mit dem Geburtsjahrgang 1952. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Versicherte, die zu den sogenannten rentennahen Jahrgängen gehören, können sich auf einen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenze berufen. Wenn sie am 1. Januar 2007 als schwerbehinderter Mensch anerkannt waren, vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben erhalten Sie die Rente auch weiterhin ohne Abschlag mit 63 Jahren. Denselben Anspruch haben auch Menschen, die vor dem 1. Januar 1951 geboren wurden und bei Beginn der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können die Versicherten weiterhin ohne Abschlag zu ihrem 60. Geburtstag in Anspruch nehmen, die

* bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren.

Auch Versicherte, für die das nicht zutrifft, können mit vollendetem 60 Lebensjahr diese Rente beantragen. Sie müssen jedoch mit Abschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

http://www.rententips.de/rententips/grv/ar/03.php

E
Erwin

05.06.2009 um 19:27 Uhr

@Schäfchen

...einer schwerbehinderten Angestellten (60%) nahelegen... ein solches Handeln sollten sich AG seit dem AGG verkneifen. Denn hierin könnte ein berechtigtes Indiz für Verstoß gegen das AGG mit allen weiteren rechtlichen Folgen liegen.

AG könnten höchstens alle AN über die gesamten Möglichkeiten zum Thema Altersrente/ Beginn/ Inanspruchnahme mit bzw. ohne Abschläge informieren. So könnten sie zu einer Betriebsversammlung einladen und dort diese Themen von Rentenberater der DRV vorstellen lassen.

Nicht aber bestimmte Beschäftigtengruppen

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