Erstellt am 05.06.2009 um 14:48 Uhr von ridgeback
@Pierre,
der Arbeitgeber ist bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer zwingend verpflichtet, die Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (soziale Auslauffrist)
Erstellt am 05.06.2009 um 14:50 Uhr von neskia
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Ausserordentlich.html
Erstellt am 05.06.2009 um 14:54 Uhr von Petrus
Gemäß §15(1) KSchG kann der ArbGeb ein BRM nicht ordentlich kündigen.
Folglich bleibt ihm nur die außerordentliche Kündigung, die normalerweise fristlos erfolgt.
Da bei euch wohl keine verhaltensbedingte Kündigung vorliegt, will sich der ArbGeb jedoch an die "normalen" Kündigungsfristen halten. (z.B. weil er betriebsbedingt eine Abteilung abwickelt und das BRM in einer anderen Abt. nicht einsetzbar ist, vgl. §15(4+5) KSchG)