Erstellt am 31.07.2006 um 15:22 Uhr von Ramses II
Frank,
ich vermute Du verwechselst "vorsorglich" und "vorläufig".
Vielleicht geht ja aus der Anhörung hervor, wofür hier der AG Vorsorge treffen will. Ist man vielleicht schon in Verhabdlungen über einen Auflösungsvertrag?
Ihr solltet den Antrag jedenfalls so behandeln als ob das Wort "vorsorglich" nicht darin vorkäme.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:22 Uhr von DocPille
Zu unterscheiden von der Änderungskündigung ist noch die sogenannte vorsorgliche Kündigung. Bei dieser Kündigung behält sich der Kündigende lediglich vor, sie rückgängig zu machen, falls sich die Verhältnisse ändern. Die Kündigung selbst wird als unbedingte ausgesprochen.
nachzulesen:
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2002/NL_061.php?navid=1
Erstellt am 31.07.2006 um 15:31 Uhr von viktor
Also ich würde sagen: Wenn nicht klar ist was der AG meint, würde ich ihm mitteilen, dass der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde, da der AG nicht deutlich gemacvht hat, was er will (es sei denn der Text ist eindeutig - wie R II schon schreibt). Und natürlich die für eine ao. K. vorgesehendn Bedenken äußern.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:32 Uhr von Ramses II
Ich habe die Frau Hummes-Flörke bis eben für eine kompetente Frau gehalten. Das was sie da von sich gegeben hat ist aber ein rechter Schmarrn.
Außerdem soll nicht die Kündigung "vorsorglich" sein, sondern der Antrag auf Zustimmung.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:32 Uhr von frabel
@Ramses II
Verhandlungen über einen Auflösungsvertrag sind mir nicht bekannt.
Ich denke auch, dass wir die Sache wie ein "normales" Kündigungsbegehren behandeln werden.
@DocPille
Es geht eigentlich nicht um eine "vorsorgliche Kündigung", sondern um einen "Vorsorglichen Antrag auf eine außerordentliche Kündigung". Das "Vorsorglich" bezieht sich nicht auf die Kündigungsart. (-:
Erstellt am 31.07.2006 um 15:34 Uhr von Ramses II
viktor,
der BR sollte sich gar niemals nicht auf den Standpunkt stellen, er sei zu einer Kündigung nicht richtig angehört worden. Dies ist einzig und alleine Sache des AN im Rahmen des Kündigungsschzutzprozesses.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:42 Uhr von viktor
Hallo R II,
ich schreibe (fast immer) grundsätzlich die Vermutung, der BR sei nicht umfassend informiert gewesen in einen Widerspruch. Sicherlich - das Gericht entscheidet ob es so war oder nicht. Als Fingerzeig in den Akten hat sich dies aber gerade bei Verhaltenskündigungen bewährt.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:43 Uhr von frabel
Zitat Ramses II:
"der BR sollte sich gar niemals nicht auf den Standpunkt stellen, er sei zu einer Kündigung nicht richtig angehört worden."
Halte ich auch für gefährlich. Der AG wird immer behaupten: Was wollt ihr denn? Habe euch doch vor dem Aussprechen der Kündigung informiert. Der AG ist damit seiner Pflicht nachgekommen.
Das Beste wird also wirklich sein, die Anhörung wie eine normale Kündigungsbenachrichtigung des AG zu bearbeiten, "Vorsorglich" hin oder her. Ich denke, da machen wir nichts falsch.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:48 Uhr von Ramses II
viktor,
die korrekte Anhörung des BR rügen wird schon der Anwalt "automatisch" tun.
Fehler in der Anhörung diskutieren wir aber mit dem AN und nicht mit dem AG. Man sollte den Samen immer auf dem fruchtbaren Boden ausbringen.
Erstellt am 31.07.2006 um 15:49 Uhr von frabel
@Viktor
"nicht umfassend informiert" können wir leider nicht behaupten. Die Anhörung umfasst 6 Seiten mit diversen Anhängen zum Nachweis der "Schlechtarbeit". Außerdem hat unser Geschäftsführer für morgen früh noch um ein außerordenliches AG-Gespräch gebeten.
Wir werden mit dem Argument einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung so nicht durchkommen.
Erstellt am 31.07.2006 um 21:55 Uhr von Heini
Ist den überhaupt "Schlechtarbeit" ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Ich glaube nicht?
Wenn der Kollege bis Mai 2006 im Betriebsrat war, hatte er ja auch einige Hinderungsgründe, denn die Betriebsratsarbeit hat laut Gesetz Vorrang vor der arbeitsvertraglichen Arbeit.
Im übrigen sollte man diesen Antrag wie eine normal Anhörung abhandeln. Die genau Prüfung wird dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage stattfinden.
Da der Kollege noch den besonderen Kündigungsschutz eines BR Mitgl genießt wird dieses Verfahren wohl dazu dienen die Position des Arbeitgebers bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag zu stärken.