Erstellt am 04.06.2020 um 09:10 Uhr von seehas
Am Ende ist es auch gleichgültig. Auch ein krankgeschriebener Mitarbeiter ist ein Mitarbeiter.
In §5 BetrVG finde ich keinen Passus, dass kranke Mitarbeiter nicht mitzählen.
Erstellt am 04.06.2020 um 09:20 Uhr von Pickel
Seehas dass kranke MA nicht mitzählen behauptet auch keiner.
Entscheidend ist die Formulierung "in der Regel".
Wenn das der normale schon länger anhaltende Krankenstand ist, ist es eben "Regel" im Unternehmen X Leiharbeiter über Normal als Krankenvertretung zu beschäftigen.
Wenn die Krankenquote aktuell (zB aufgrund der Pandemie) deutlich höher ist, ist "in der Regel" eben nicht diese Anzahl an Personen beschäftigt.
Davon abgesehen: Wenn es sehr knapp ist würde ich aufpassen was ich fordere. Der AK könnte sich beim nächsten auslaufenden Vertrag daran erinnern und ein Exempel statuieren.
Erstellt am 04.06.2020 um 09:36 Uhr von Kratzbürste
Ihr könnt doch über den § 37 Abs.2 BetrVG jede Zeit der Welt, die ihr für die BR-Arbeit braucht, in Anspruch nehmen. Oft merken AG erst dann, dass eine 2. Freistellung viel sinnvoller ist, als das ständige an- und abmelden und dadurch unkalkulierbare Störungen im Betriebsablauf.
Erstellt am 04.06.2020 um 10:01 Uhr von ganther
dass ein kranker Mitarbeiter nicht zu den Beschäftigten zählt, ist aber sehr gewagt. Ich rate mal hier die Kommentierung zu § 38 BetrVG zu lesen. Leiharbeitnehmer zählen. Fertig
Erstellt am 04.06.2020 um 14:38 Uhr von Pjöööng
Ganz so einfach ist es nicht. Ist beispielsweise eine ANin im Erziehungsurlaub und wurde hierfür eine Vertretung eingestellt, so wird hier nur ein AN gezählt. Das muss dann aber für jeden einzelnen Arbeitsplatz geprüft werden und kann nicht mit pauschal "wir haben ca 20 Leiharbeitnehmer wegen 20 Langzeiterkrankte eingestellt" abgeschmettert werden.