BR-Tätigkeit untersagt
Bin nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Sowohl Arbeitgeber als auch BRVorsitzender und freigestelltes BRMitglied untersagen mir Betriebsratstätigkeiten ohne Erlaubnis des BRV oder des freigestellten. Ist es rechtens das ich einem Mitarbeiter nur helfen darf wenn obige es erlauben? Sie erlauben es natürlich nur wenn ich darlege für wen und warum ich tätig werde. Danke, schon mal vorab
Community-Antworten (15)
03.06.2009 um 21:36 Uhr
@Cavalo Jedes BR Mitglied stellt sich eigenhändig frei nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Dazu braucht es keine Genehmigung des BRV. Aus dem Kommentar: Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das BR Mitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände für notwendig halten dürfte. Du führst dein Amt eigenverantwortlich. BRV und Stellv. sind keine Chefs im BR, sondern nur das Sprachrohr.
03.06.2009 um 21:39 Uhr
Ergänzung zu der Aussagen von carrie......aber sie bedürfen ganz offensichtlich dringemder Schulung.
Man kann sie auch einmal fragen, ob sie sich bewusst sind, dass man sie auch abwählen kann, wenn sie andere BRM an der Mandatswahrnehmung hinder.
03.06.2009 um 21:54 Uhr
Teeren und Federn wäre schöner
03.06.2009 um 22:25 Uhr
@Cavalo sämtliche erfahrene Forumsantworter werden jetzt wieder laut kreischend die Hände über dem Kopf zusammenschlagen und genervt die Augen verdrehen, aber statt teeren und federn wäre es für Dich vielleicht auch schön und hilfreich, wenn Du nachfolgendes Deinem AG und Deinem Gremium mal unter die Nase hältst:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
.Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
03.06.2009 um 22:46 Uhr
@nicoline Immer wieder gern gelesen.Wie konnte ich das nur vergessen.fg
03.06.2009 um 23:35 Uhr
@rainerw Wie konnte ich das nur vergessen.fg ja das frag ich mich ehrlich auch, aber ist wahrscheinlich schon ziemlich lange her, dass ich es das letzte Mal eingestellt habe, deswegen sehe ich Dir das ausnahmsweise nach ;-))))))))))))))))))))))))))))))))))))))
04.06.2009 um 11:27 Uhr
@Cavalo,
Warum hinterfagst DU es nicht mal beim BRV ?? Und ist es nur bei dir so ? Ich hätte das gerne mal erklärt bekommen, weil dann könnte ich dich auch "spezill" rat geben und nicht Pauschall den Hammer verteilen, wo du hinterher wohl eher der "angemeierte" bist.
04.06.2009 um 15:27 Uhr
ähh...reim dich oder ich schlag dich???? WB in Nöten???
04.06.2009 um 15:38 Uhr
@Pfälzer, unser Fellnäschen ist nicht in Nöten, nur ganz fürchterlich verliebt!
04.06.2009 um 16:40 Uhr
ML jetzt hat er doch vor Schreck das lyrische Machwerk gelöscht;
04.06.2009 um 20:03 Uhr
@herzlichen Dank an alle, für die hilfreichen Antworten
@nicoline ja das kenne ich bereits. Baut mich in schwachen Stunden immer wieder auf. Würde sehr zur Erheiterung meines Arbeitgebers beitragen.
@waschbär Du scheinst Erfahrung zu haben. Hört sich an als ob auch du der Meinung bist: Recht haben und Recht bekommen sind nicht das gleiche. ich habe das vor dem ganzen 11-köpfigen Gremium hinterfragt. Leider bin ich mit meiner Ansicht alleine. Habe vor dem Gremium auch Auszüge aus einer Infobroschüre vergelesen. Da stand ziemlich deutlich drin das auch ein nicht freigestelltes BR-Mitglied Rechte hat. Interessiert hat letztendlich niemand.
Schließlich sei alles in der Geschäftsordnung so niedergeschrieben! In der Geschäftsverteilungsplan steht es sinngemäß so: Die freigestellten haben ihre Bereiche zugewiesen (wer für welchen Bereich verantwortlich ist). Folglich soll sich der hilfesuchende Mitarbeiter an diesen - für seinen Bereich freigestellten Betriebsrat - wenden. Falls aber ein MA zu mir kommt, dann soll ich ihn an den freigestellten verweisen. Der freigestellte entscheidet dann ob er sich dieser Sache annimmt oder ob er den MA an mich zurückverweist.
Nein, es ist nicht nur bei mir so! Wir haben 5 freigestellte die das so handhaben. Die anderen (nicht freigestellten) teilen diese Ansicht. Sie stellen die Autorität der freigestellten nicht in Frage. Die freigestellten sind ja eben für genau den Zweck von der Arbeit freigestellt sich um die MA zu kümmern. So ist ihr einhelliges Argument. Der Arbeitgeber argumentiert genauso. Folglich hätte ich keine Veranlassung mich vorübergehend freistellen zu lassen um mich Betriebsratstätigkeit zu widmen. Ich arbeite im Schichtdienst und kann meine Arbeitsstelle nicht verlassen. Gewöhnlich mache ich anfallende BR-Arbeiten (z.B. Vorbereitung zur Sitzung) in meiner Freizeit. Hatte mich aber einmal bei meinem Vorgesetztem für eine Betriebsratstätigkeit abgemeldet und das gab alles mächtig Wirbel. Genauer ausgedrückt habe ich an einem freien Tag BR-Arbeit geleistet und dies Zeit als Arbeitsszeit abgerechnet. Hatte auch vorher mitgeteilt das ich an diesem Tag BR-Tätigkeit verrichten werde und dies abrechnen werde. Letztendlich stellt sich hier für mich die Frage. . . . . Wozu bin ich dann im Betriebsrat wenn ich nichts bewirken kann und darf. Ah ja, bei der Abstimmung das Händchen heben . . . das steht mir zu.
Ich habe gewerkschaftlichen Rechtsschutz und ziehe in Erwägung einen Anwalt einzuschalten. Da muß ich natürlich erst bei der Gewerkschaft Rechstbeihilfe ersuchen. Der BRV ist gleichzeitig Verbindungsmann zur Gewerkschaft. Er muß praktisch die Klage gegen ihn oder eben gegen den Arbeitgeber befürworten. Eine Klage wäre natürlich für mein berufliches Weiterkommen ein Todesurteil. Aber dieses Risiko gehe ich ein. Jedoch habe ich nicht schriftlich das ich mich nicht betätigen darf. Werde das auch nicht schriftlich bekommen.
Was könnt ihr mir raten?
04.06.2009 um 20:49 Uhr
@erwin ich müßte wohl Amtsenthebungsverfahren anstrengen. Oder wie meinst du das? Ich sehe da keine Chancen.....
05.06.2009 um 10:28 Uhr
@Cavalo, Also befor du in dein Verderben Rennst.... Da ihr nicht Freien ja bekanntlich die Mehrheit habt und eine GO, nicht wirklich für immer und ewig Gültig ist, würde ich einen Anderen Weg vorschlagen, als den sinnlosen gang zum RA.!
Einerseits kann ich Verstehen, das die Freigestellten ihren Kundenstamm behalten möchten und gerne immer Kometetter wirken dürfen als der Rest, geht ja auch um Stimmen und um die Wurst äh Freistellung :-)
Anderseits , besteht bei diesen verfahren aber auch die möglichkeit einers Aufstandes, von euer Seite.
Mein Vorschlag ist, sammle Erfahrung such dir einen Freigestellten der in deinem Bereich ist, hänge dich an ihm ran, begleite ihn dabb Lernst du nicht nur was nee wirst auch Bekannt und gewinnst Vertrauen bei diesem Freigestellten.
Wenn Du das Gefühl hast Du bist Sattel fest, was durch aus dauern könnte, er hebe deine Hand im Rat Bringe deine Einwende vor und fordere dein Recht ein, kein Azubi im BR zu sein.
Mein Rat in Gürze : Spiele auf Zeit Blicke hinter die Kulissen, Lerne wie was wann geht und was am Bessten ist FÜR die BELEGSCHAFT. Alles andere ist nicht für den BR sondern für den Markt der Eitelkeiten.....
@Pfälzer, NÖ, ich war nicht der Löscher.... Das war der Admin, der ist Eifersüchtig !
05.06.2009 um 21:51 Uhr
@waschbär Danke für Deine Ratschläge. Letztendlich denke ich Du hast Recht (mit dem ins Verderben rennen). Vielleicht kann ich das für meinen Bereich freigestellten BR-Mitglied wieder ein wenig beruhigen. Der bangt ja um seine Freistellung. Die will ich ihm ja nicht streitig machen. Ich muß viel diplomatischer agieren und nicht jede kleine Korruption auf den Kopf zusagen. Wie gesagt respektieren die anderen nicht freigestellten die Autorität der freigestellten. Wohl oder übel muss ich mich der Hirarchie unterordnen und mein vorlautes Mundwerk in Zaum halten. Alles andere ist wohl Kamikazeverhalten. Bringt auch für die MA nichts wenn ich mein Mandat hinschmeisse und ihnen meine Gründe darlege. Würde mich ja auch strafbar machen wenn ich den Mitarbeitern über die Zustände berichte. Ist halt Politik und ein dreckiges Geschäft mit Seilschaften, Klüngel und Mauschelei pur, damit zu leben muss ich wohl lernen Das Mandat aufzugeben wäre unfair gegenüber meinen Wählern und dann würde ich noch weniger ändern als ohnehin schon. Zumindest würde ich die Grundvorraussetzung für Änderungen aufgegeben.
08.06.2009 um 13:17 Uhr
@Cavalo, besser ist das .... Es ist nun mal so das obwohl es im BR ja grade "normal"! sein sollte, das dort die Basisdemokratie gelebt wird, es eben nicht so ist.
Unterstell den Freien mal nicht immer alles und sehe öfters mal über was hin weg versuche lieber zu verstehen, warum sie es so machen und und du wirst sehen nicht alles ist Verscörung oder Küngellei mit dem AG.....
Wie gesagt, nicht alles ist immer eins zu eins machbar wie auf dem Seminar zu hören ist. .... Wie auch zu unterschiedlich sind Firmen, AGs Betriebsräte und deren Belegschaft. Dazu kommt dann immer noch das Intresse vom Seminar Veranstallter.
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