Erstellt am 03.06.2009 um 12:54 Uhr von Pfälzer
MA mit Zeitverträgen sind regulär in die Sozialauswahl einzubeziehen - und sind i.d.R. auch die, die es trifft;
falls BR die Anhörungen zur (betriebsbedingten-nehme ich an) Kündigung der 2 festangestellten MA bekommt, dann eben Widerspruch nach §102 Abs. 3 Ziff. 1 BetrVG mit Hinweis auf die befristet Beschäftigten
Erstellt am 03.06.2009 um 13:13 Uhr von erwin
@all
Sind Arbeitnehmer befristet eingestellt, ohne dass der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit für die Laufzeit der Befristung enthält, kann das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Befristung nicht ordentlich gekündigt werden kann. Diese Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen (BAG 19.6.1980 EzA § 620 BGB Nr. 47).
http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung_sozialauswahl.htm
Erstellt am 03.06.2009 um 13:38 Uhr von Pfälzer
seit der Schuldrechtsreform habe ich keinen Zeitvertrag mehr ohne Kündigungsoption gesehen
Erstellt am 03.06.2009 um 13:40 Uhr von kriegsrat
@ elcubano
um was für zeitverträge handelt es sich denn ? nehme mal an um sachgrundlose befristungen ?
wurde die möglichkeit der vorzeitigen kündigung im zeitvertrag vereinbart (ansonsten läuft der solange wie vereinbart)
zweite frage : handelt es sich bei den befristeten mitarbeitern um "vergleichbare AN" zu den beiden, die gekündigt werden sollen?
dritte frage: wurde von den regeln der sozialauswahl abgewichen zur sicherung einer ausgewogenen personalstruktur?
vierte frage: wurden "leistungsträger" benannt, die dadurch von der sozialauswahl durch den AG ausgenommen wurden?
oder vielleicht müssen ja laut AG "nur" 2 reguläre AN gekündigt werden, weil die befristeten sowieso ende des jahres "gehen" müssen,
ansonsten würden evtl. noch mehr betriebsbedingte kündigungen anstehen, wenn keine befristungen auslaufen würden....
ein bisschen wenig infos in deiner frage.....
aber pfälzer hat schon recht, für einen widerspruch sollte es erstmal reichen........