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Kontrolle der Arbeitstätigkeiten

S
schubis
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir erhielten heute eine Mitteilung, dass alle Tätigkeiten unserer Abteilung (Entwicklung/Konstruktion) ab sofort per betriebliches Abrechnungssystem zu erfassen sind. In keiner Verwaltungsabteilung wird etwas derartiges durchgeführt. Diese Maßnahme wäre "zur Verbesserung der Kostentranzparenz der laufenden Projekte". Der BR wurde darüber nicht informiert und diese Maßnahme erfolgt auf Anweisung des technischen Vorstandes, ohne dass der zuständige Abteilungsleiter seine Zustimmung erteilt hat. Liegt hier ein Verstoß gegen §87 Abs. 6 BetrVG vor? Vielen Dank für Euere Antwort. Liebe Grüße, Steffen

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Community-Antworten (7)

C
carrie

02.06.2009 um 09:45 Uhr

@schubis Wenn damit eine Überwachung vorliegt, ja?! Ich würde als BR erst mal davon ausgehen, dass eine Überwachung stattfinden könnte und mehr Informationen haben wollen und die Maßnahme solange stoppen.

K
Kenan

02.06.2009 um 13:10 Uhr

@Kenan

Ihr habt Mitbestimmungsrecht §87 abzt 1 bis 10 ohne eure zustimmung können die nicht

D
DonJohnson

02.06.2009 um 16:55 Uhr

@carrie Wenn damit eine Überwachung vorliegt, ja?! Das ist nciht relevant. Es reicht eindeutig aus, dass die Möglichkeit der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle vorhanden ist. Wenn dem so sist, dann Schwupps MBR nach 87, 1, 6 BetrVG. Klar, es steht anders im selbigen drin, ist aber so wie ich sagte. Die Möglichkeit reicht aus um das MBR auszuüben ;-)))

@Kenan ohne eure zustimmung können die nicht Das stimmt so auch nciht. Können kann der AG schon. Die Frage ist, was der BR dann macht. Man könnte § 23 Abs 3 BetrVG in Erwägung ziehen.

G
gustavius

02.06.2009 um 23:20 Uhr

Hallo Steffen, wenn der geschilderte Sachverhalt so zutrifft stellt sich die Frage: Was muss der Betriebsrat (Gremium) bei so einem gravierenden Gesetzesverstoß des Arbeitgebers tun?

Wenn ein AG sich so verhält als gäbe es gar keinen BR, muss der BR sich von beginn an formalrechtlich richtig verhalten, wenn er etwas dagegen unternehmen will.

Der BR muss tätig werden, wenn er sein MBR ausüben möchte. Alle einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers, die dem § 87 unterfallen sind rechtswidrig.

Wie geht der Betriebsrat vor?

  1. Der BR-Vorsitzende beruft sofort eine außerordentliche BR-Sitzung ein (Natürlich während der Arbeitszeit) . Das Thema ist so Brisant, das alle BR-Mitglieder sofort telef. vom Vorsitzenden verständigt werden. Für verhinderte BR-Mitglieder sind die Ersatzmitglieder zu laden. Einziger Tagesordnungspunkt: die angeordnete Maßnahme des technischen Vorstandes (Arbeitgeber) die ohne die Zustimmung des BR sofort umgesetzt werden soll.
  2. Beschluß: In dieser außerordentlichen BR-Sitzung wird die Maßnahme des Arbeitgebers eindeutig als Mitbestimmungstatbestand festgestellt.
  3. Beschluß: Hinzuziehung eines Sachverständigen (RA)
  4. Sitzungsunterbrechung bis der Sachverständige bei der Sitzung anwesend ist. (müßte innerhalb 1-2 Stunden möglich sein)

Forstsetzung der Sitzung:

  1. in dieser Sitzung müssen mehrere Mehrheits-Beschlüsse gefasst werden

  2. a) Beschluß: Das wollen wir uns nicht gefallen lassen.

b) Beschluß: Anrufung des Arbeitsgerichtes im Eilverfahren

c) Beschluß: Einstweilige Verfügung erwirken, die dem Arbeitgeber gerichtlich auferlegt seine einseitig angeordnete Maßnahme zurückzunehmen bis ein ordentliches Mitbestimmungverfahren durchgeführt worden ist.

P
Petrus

03.06.2009 um 11:35 Uhr

@gustav: Und schon bist Du formaljuristisch auf dem falschen Dampfer: Dein Punkt 3 ist zustimmungspflichtig durch den Arbeitgeber (§80(3)BetrVG) Also dann:

  1. wie oben
  2. wie oben
  3. a) Beschluß: Das wollen wir uns nicht gefallen lassen. (war 6a)) b) Beschluss: Mit der arbeitsgerichtlichen Durchsetzung der Rechte des BR nach §87(1) und 23(3) BetrVG wird Anwalt XY beauftragt.
  4. Anwaltliche Erstberatung zum Beschluss 3b 6 b+c wie oben
G
gustavius

05.06.2009 um 23:56 Uhr

Ja lieber Petrus, besser in einem Punkt auf einem Falschen Dampfer, als Absaufen. Du hast ja fast Recht, wenn du so gut bist, solltest du auch in der Frage des ersten Sachverständigen zunächst auf einen gewerkschaftlichen Sachverständigen zurückgreifen, hier gibt es durchaus gute Leute, hier greift 23.3. nicht.

Nur ist dem Steffen mit deinem Beitrag in keinster Weise geholfen. Bin gespannt was du dem Steffen als mögliche Lösung bzw. weiteres Vorgehen, vorschlagen kannst!

Hier ist ja wohl Eile angesagt.

K
Kölner

06.06.2009 um 00:32 Uhr

@all Wo seht Ihr zunächst einmal einen Verstoß nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG? Je nach Lage hielte ich es eher mit § 111 BetrVG...

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