Erstellt am 02.06.2009 um 07:45 Uhr von carrie
@schubis
Wenn damit eine Überwachung vorliegt, ja?!
Ich würde als BR erst mal davon ausgehen, dass eine Überwachung stattfinden könnte und mehr Informationen haben wollen und die Maßnahme solange stoppen.
Erstellt am 02.06.2009 um 11:10 Uhr von Kenan
@Kenan
Ihr habt Mitbestimmungsrecht §87 abzt 1 bis 10 ohne eure zustimmung können die nicht
Erstellt am 02.06.2009 um 14:55 Uhr von DonJohnson
@carrie
*Wenn damit eine Überwachung vorliegt, ja?!*
Das ist nciht relevant. Es reicht eindeutig aus, dass die Möglichkeit der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle vorhanden ist. Wenn dem so sist, dann Schwupps MBR nach 87, 1, 6 BetrVG. Klar, es steht anders im selbigen drin, ist aber so wie ich sagte. Die Möglichkeit reicht aus um das MBR auszuüben ;-)))
@Kenan
*ohne eure zustimmung können die nicht*
Das stimmt so auch nciht. Können kann der AG schon. Die Frage ist, was der BR dann macht. Man könnte § 23 Abs 3 BetrVG in Erwägung ziehen.
Erstellt am 02.06.2009 um 21:20 Uhr von gustavius
Hallo Steffen,
wenn der geschilderte Sachverhalt so zutrifft stellt sich die Frage: Was muss der Betriebsrat (Gremium) bei so einem gravierenden Gesetzesverstoß des Arbeitgebers tun?
Wenn ein AG sich so verhält als gäbe es gar keinen BR, muss der BR sich von beginn an formalrechtlich richtig verhalten, wenn er etwas dagegen unternehmen will.
Der BR muss tätig werden, wenn er sein MBR ausüben möchte.
Alle einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers, die dem § 87 unterfallen sind rechtswidrig.
Wie geht der Betriebsrat vor?
1. Der BR-Vorsitzende beruft sofort eine außerordentliche BR-Sitzung ein (Natürlich während der Arbeitszeit) . Das Thema ist so Brisant, das alle BR-Mitglieder sofort telef. vom Vorsitzenden verständigt werden. Für verhinderte BR-Mitglieder sind die Ersatzmitglieder zu laden. Einziger Tagesordnungspunkt: die angeordnete Maßnahme des technischen Vorstandes (Arbeitgeber) die ohne die Zustimmung des BR sofort umgesetzt werden soll.
2. Beschluß: In dieser außerordentlichen BR-Sitzung wird die Maßnahme des Arbeitgebers eindeutig als Mitbestimmungstatbestand festgestellt.
3. Beschluß: Hinzuziehung eines Sachverständigen (RA)
4. Sitzungsunterbrechung bis der Sachverständige bei der Sitzung anwesend ist.
(müßte innerhalb 1-2 Stunden möglich sein)
Forstsetzung der Sitzung:
5. in dieser Sitzung müssen mehrere Mehrheits-Beschlüsse gefasst werden
6. a) Beschluß: Das wollen wir uns nicht gefallen lassen.
b) Beschluß: Anrufung des Arbeitsgerichtes im Eilverfahren
c) Beschluß: Einstweilige Verfügung erwirken, die dem Arbeitgeber gerichtlich auferlegt seine einseitig angeordnete Maßnahme zurückzunehmen bis ein ordentliches Mitbestimmungverfahren durchgeführt worden ist.
Erstellt am 03.06.2009 um 09:35 Uhr von Petrus
@gustav: Und schon bist Du formaljuristisch auf dem falschen Dampfer: Dein Punkt 3 ist zustimmungspflichtig durch den Arbeitgeber (§80(3)BetrVG)
Also dann:
1. wie oben
2. wie oben
3. a) Beschluß: Das wollen wir uns nicht gefallen lassen. (war 6a))
b) Beschluss: Mit der arbeitsgerichtlichen Durchsetzung der Rechte des BR nach §87(1) und 23(3) BetrVG wird Anwalt XY beauftragt.
4. Anwaltliche Erstberatung zum Beschluss 3b
6 b+c wie oben
Erstellt am 05.06.2009 um 21:56 Uhr von gustavius
Ja lieber Petrus, besser in einem Punkt auf einem Falschen Dampfer, als Absaufen. Du hast ja fast Recht, wenn du so gut bist, solltest du auch in der Frage des ersten Sachverständigen zunächst auf einen gewerkschaftlichen Sachverständigen zurückgreifen, hier gibt es durchaus gute Leute, hier greift 23.3. nicht.
Nur ist dem Steffen mit deinem Beitrag in keinster Weise geholfen. Bin gespannt was du dem Steffen als mögliche Lösung bzw. weiteres Vorgehen, vorschlagen kannst!
Hier ist ja wohl Eile angesagt.
Erstellt am 05.06.2009 um 22:32 Uhr von Kölner
@all
Wo seht Ihr zunächst einmal einen Verstoß nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?
Je nach Lage hielte ich es eher mit § 111 BetrVG...