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Kündigung in den ersten 6 Monaten bei Wegfall der Probezeit - welche Möglichkeiten bestehen für den Betriebsrat einzugreifen?

T
theotheo
Jan 2018 bearbeitet

Wenn ein Mitarbeiter im Arbeitsvertrag seine Probezeit explizit herausgenommen hat und innerhalb der ersten sechs Monate die Kündigung erfolgt, welche Möglichkeiten bestehen für den Betriebsrat einzugreifen? Müssen dann Gründe in der Kündigung benannt werden? Oder welche Gesetze greifen hier?

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Community-Antworten (4)

M
monalisa

27.05.2009 um 12:42 Uhr

@2 x theo, der Kündigungsschutz beginnt erst nach einem halben Jahr, Probezeit hin oder her! Demnach sind die Möglichkeiten für den Betriebsrat sehr, sehr eingeschränkt, mit anderen Worten - nicht vorhanden.....

T
theotheo

27.05.2009 um 12:51 Uhr

Vielen Dank! Das KündigungsschutzG greift nicht. Das ist klar. Aber wenn die Probezeit im Arbeitsvertrag gestrichen wurde, zählt dann diese Kündigung als ordentliche und greift dann §102 (3). Dieser undurchsichtige Zeitraum läßt mir dabei keine Ruhe, denn die Probezeit wird ja sicherlich häufiger mal auf 0 reduziert

K
Kriegsrat

27.05.2009 um 12:59 Uhr

@ doppeltheo

selbstverständlich muß wie bei jeder anderen kündigung auch eine ordentliche anhörung an den BR erfolgen wenn diese kündigung keine fristlose (außerordentliche) darstellt, ist sie eine ordentliche vielleicht kann man mit verzögerungstricks (z.b. fehlerhafte anhörung) das ganze über die 6 monate hinausschleppen hängt aber von vielen faktoren ab.....

wir haben das schon einmal geschafft, worauf dann auf die kündigung verzichtet wurde, da der AG keine chance in einem kündigungsschutzprozeß sah .........

A
Angie

29.05.2009 um 14:40 Uhr

Hallo Theo-Theo,

Ihr müsst bei jeder Kündigung nach § 102 BetrVG gehört werden. Ihr könnt auch der Kündigung widersprechen §102 Abs. 3 BetrVG. Der AG kann aber trotzdem kündigen. Und jetzt kommt der wichtige Teil. Ein AN der noch keine 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist, kann jetzt nicht Kündigungsschutzklage erheben. Ein AN der länger als 6 Monate beschäftigt ist kann dies und dann ist auch der Widerspruch des BR sinnvoll, denn dann tritt § 102 Abs. 5 in Kraft.

MfG Angie

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