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Tegebuch führen - MA müssen täglich eintragen wann sie wie lange bestimmte Tätigkeiten gemacht haben?

B
Bonnie
Jan 2018 bearbeitet

In meinem Betrieb müssen die Mitarbeiter einer Abteilung seit einem Dreivierteljahr Tagebuch führen. In diesem Tagebuch müssen die MA täglich eintragen wann sie wie lange bestimmte Tätigkeiten gemacht haben. Die tagebücher sind innerhalb der Abteilung allen MA und natürlich der Leitung der Abteilung zugänglich. Die Mitarbeiter haben die Information, dass sie die genaue Tagebuchführung voraussichtlich noch das ganze Jahr machen müssen. Sie empfinden dies allmählich als lästig. Können die Mitarbeiter sich der Tagebuchführung entziehen ?

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Community-Antworten (5)

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VIONÄR

26.05.2009 um 10:13 Uhr

Aus meiner Sicht: § 87 Abs. 1 Ziff. 1 Mitbestimmung des BR bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer

Was sagt den Euer BR dazu? Oder hat man ihn etwa vergessen?

Wir hatten ähnlichen Antrag und haben diesen abgelehnt, und fertig!

B
Bonnie

26.05.2009 um 10:28 Uhr

Der Betriebsrat wurde nicht gefragt. Die MA sind nicht auf die Idee gekommen, dass dies mitbestimmungspflichtig sein könnte. Sie müssen diese Tagebücher schon zum dritten mal führen, innerhalb der letzten vier Jahre. Ich werde den Kollegen sagen, dass sie sich an den BR wenden sollen, wenn es ihnen langsam auf den Senkel geht. Vielen Dank.

K
Kriegsrat

26.05.2009 um 13:21 Uhr

vorsicht, das thema ist strittig !

das führen von "tagebüchern" (d.h. tätigkeitsnachweise) kann durchaus angeordnet werden, ohne das MBR des BR tangiert werden da sind sich FITTING und die gängige rechtsprechung noch nicht so ganz einig......

K
Kölner

26.05.2009 um 20:02 Uhr

@kriegsrat Aber Du stimmst mir doch bestimmt zu, dass das Führen dieser Tagebücher das eine Kriterium der Mitbestimmung eines BR ist. Das andere ist doch die Frage der AN Kontrolle, wenn alle anderen AN die Tagebücher einsehen können. Es gibt Gerichte, die haben schon die bloße öffentliche Termingestaltung mit einem PC als MBR-Tatbestand im Hinblick auf § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bejaht! Auch ist so mancher Dienstplan durchaus hinsichtlich eben jenes § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sanktionsfähig...

K
Kriegsrat

27.05.2009 um 02:08 Uhr

@ kölner

ich sag nur, das es dazu unterschiedliche auffassungen gibt, sowohl unter experten als auch unter gerichten und zitiere dieter hildebrandt: "es genügt nicht, recht zu haben, sondern man muß auch mit der justiz rechnen"

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