Erstellt am 25.05.2009 um 21:03 Uhr von DonJohnson
*daß die Einigungsstelle bei Streitfragen für uns nicht zuständig sei,da weder AG noch BR organisiert sind.*
Was das angeht schau mal § 77 Abs 3 BetrVG. In BV kan nciht geregelt werden was in TV geregelt ist oder üblicher weise geregelt wird... Ausnahme ist wenn der TV das eindeutig zuläßt. Da habe ich bei der Konstellation aber Bedenken. Somit ist es richtig, dass die Einigungssstelle nciht zuständig ist, da hier kein MBR nach dem 87 vorliegt.
Ob ihr organisiert seid oder nciht, spielt da eine untergeordnete Rolle.
Ich befürchte nur, dass ihr da nciht wirklich verhandeln könnt! Warum versucht ihr keinen HTV? Organisiert euch und dann kommt vielleicht ein guter Abschluß für euch zustande...
Viel Erfolg
DJ
Erstellt am 25.05.2009 um 23:10 Uhr von kriegsrat
@ dj
was wäre damit ? erzwingbares mitbestimmungsrecht ?
§ 87 BetrVG
.......
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
wird in einem TV "üblicherweise" geregelt, welches entgeltsystem verwendet wird bzw. was passiert, wenn entgeltsysteme geändert werden?
oder wie sich ein betreib an ERA-NRW "anlehnt" ?
wäre die einigungsstelle "offensichtlich unzuständig", wenn der AG ein neues entgeltsystem einführen will ?
Erstellt am 25.05.2009 um 23:15 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Nee, Kollege, das funktioniert nur, wenn der TV in der Nachwirkung ist. Dann geht das - ERA ist aber up to date und ich kenne kein TV Gebiet was diesen gekündigt hat ;-)))
Der AG sagt doch, dass Einigungsstelle nciht angesagt ist - er weiß also um die Tarif Autonomie!!!
Nee, ganz ehrlich, damit lockst du mich nicht hinter den Ofen her... ;-)))
Erstellt am 25.05.2009 um 23:20 Uhr von kriegsrat
@ dj
na, ich weiß nicht................;-))
Erstellt am 25.05.2009 um 23:24 Uhr von DonJohnson
kannste mir ruhig glauben. Der Absatz war doch für diesen Fall gedacht, um weiterhin kollektiven Tatbestand u haben und selbstverständlich betrieblich die Möglichkeit zu geben vom MTV abzuweichen - selbstverständlich mit Öffnungsklausel.
In der Nachwirkung funktioniert es ja durchaus - in diesem Fall hier bezweifel ich eine solche allerdings...
Druß
DJ
P.S. Ach das meinst du ;-))) Nun, ich bin ja schon alt - früher sah das eindeutig anders aus ;-)))
Erstellt am 25.05.2009 um 23:34 Uhr von kriegsrat
@ dj
na, ich weiß immer noch nicht .....;-))
auf jeden fall greift der § 99 BetrVG
Gericht: LAG-DUESSELDORF
Entscheidung, AZ: Beschluss, 10 TaBV 88/08
Verkündungsdatum: 19.12.2008
Rechtsgebiete: BetrVG
Leitsatz: Bei der Einführung des neuen Entgeltsystems des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.
was uns jetzt aber auch nicht unbedingt zur einigungsstelle bringt......
Erstellt am 26.05.2009 um 17:06 Uhr von DonJohnson
*Leitsatz: Bei der Einführung des neuen Entgeltsystems des Entgeltrahmentarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg ist der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.*
Der Fall hier ist aber doch ein wenig anders gelagert... ;-)))