Leistungskontrolle; BR wird außen vor gelassen - wie sollen oder können wir uns jetzt verhalten?
Hallo, bei uns werden in regelmässigen Abständen Eigenpromotion durchgeführt. Im Zuge dessen wird von und verlangt, dass jeder eine Strichliste anlegt wo er kennzeichnet wieviel Stücke er/sie verkauft hat. Am Ende der Promotion soll jeder seine Liste mit Namen versehen der verantwortlichen Kollegin abgeben. Die ersten Drei werden öffentlich bekannt gegeben und bekommen ein kleines Geschenk dafür. Wir als BR haben unsere BL darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hierbei um eine Leistungskontrolle nach §87 Abs.1 Satz 6 und 13 handelt. Bis jetzt ist aber noch nichts geschehen und die Promotion läuft weiter. Wer kann mir sagen wie wir uns jetzt verhalten sollen oder können? Ich Danke euch schon jetzt für die schnellen Antworten.
Community-Antworten (3)
25.05.2009 um 13:34 Uhr
fristsetzung, die maßnahme bis zur zustimmung des BR einzustellen, bei fristverstreichung beauftragung eines anwalts mit der erwirkung einer einstweiligen verfügung zur unterlassung bzw. erwirkung eines arbeitsgerichtlichen beschlußverfahrens mit dem ziel, dem arbeitgeber unter androhung von zwangsgeld zu untersagen, die mitbestimmungspflichtige maßnahme ohne zustimmung des betriebsrats weiterzuführen
25.05.2009 um 15:20 Uhr
@strandläufer grundsätzlich hat der AG das Recht, Leistungen der MA zu kontrollieren; schon allein, um die Einhaltung arbeitsvertraglicher Pflichten zu überprüfen; in eurem Fall scheinen die MA angewiesen, SICH SELBST zu kontrollieren; da würde ich als BR ansetzen, denn eine Pflicht zur Selbstkontrolle gibt es nicht; man könnte den AG auffordern, gem. § 80 Abs. 2 BetrVG den BR umgehend und vollständig zu informieren, warum, wieso, weshalb die MA diese Strichlisten führen sollen (auch wenn ihr das schon wißt); welches Ziel (mittelfristig, langfristig) er damit verfolgt - z.B. Veränderung der Lohngestaltung, Einführung eines Zielvereinbarungsprozesses, Verhaltenskontrolle, Arbeitsverdichtung???Fragen über Fragen an den AG; dein Bezug auf § 87 Abs. 1 Ziff. 6 und 13 BetrVG finde ich nicht zutreffend und zweckmäßig; Ziff. 6 nicht, weil die MA Strichlisten machen und keine "technische Einrichtung" benutzt wird; Ziff. 13 bezieht sich auf die Durchführung von Gruppenarbeit; und nur weil eine Gruppe Strichlisten macht, ist das keine Gruppenarbeit;
25.05.2009 um 16:54 Uhr
bezüglich des § 87 Abs.1 ziff.6 gibt es durchaus andere meinungen :
" eine technische einrichtung im sinne der vorschrift stellt grundsätzlich jedes optische, mechanische, akkustische oder elektronische gerät dar"
anwaltkommentar arbeitsrecht hümmerich, bezugnahme u.a. auf BAG-urteil vom 08.11.94
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