W.A.F. LogoSeminare

Kündigunsschutz - für nicht gewählte Kandidaten?

K
killers
Jan 2018 bearbeitet

hallo, ich hätte da auch mal eine frage: wir haben am 14.4 gewählt. ich habe mich auch aufstellen lassen und bin auch gewählt worden. haben aber wärend der wahl meine kündigung gekommen,was nicht rechtens ist was ich ja weiß ( wegen kündigung schütz ) nur jetzt meine eigentlich frage wie lange habe ich kündigungsschutz wenn es wenn zwar 7 gewählt würden und dann gesagt wird nee wir brauchen nur 5 ( bei 100 mitarbeiter ) rest ist dann ersatz ? ist das alles so richtig ? und wie lang ist dabei der kündigungsschutz für eine antwort schon mal mein dank in vorraus

gruß angelika

5.08108

Community-Antworten (8)

R
rainerw

25.05.2009 um 00:02 Uhr

Wie ist das Wahlausschreiben verfasst worden?

K
killers

25.05.2009 um 00:15 Uhr

als wir damit angefangen haben waren wir noch 135 mitarbeiter und somit hätte wir mit 7 ratsmitgliedern gerechnet. dann fing die firma an über 35 mitarbeiter zu entlassen . da stand die ausschreibung aber schon eben mit 7 . nun weiß ich nicht ob das alles so rechtens ist was die firma da macht. klar es klagen alle . sie haben alleine 4 ratsmitglieder entlassen. da heißt es sind noch von 7 nur 3 in der firma.

R
rainerw

25.05.2009 um 00:47 Uhr

Es zählt die Zahl die im Wahlausschreiben stand. Hält es jemand für nicht richtig muß er die Wahl anfechten Aber wie konnten 4 Bewerber oder auch schon Betriebsratsmitgliederentlassen werden ? Kläre mal den genauen Ablauf auf!

K
killers

25.05.2009 um 01:13 Uhr

erst mal danke für die schnellen antworten !!!!!!!!! ich glaub ich muss da mal ein bichen weiter ausholen. am 5. 12.08 haben 5 mitarbeiter ( mich eingeschloßen) zu eine br eingeladen ( wir haben es öffentlich gemacht weil wird auf dazu stehen ) was aus heutiger sicht ein fehler war. da bestand die firma noch aus 135 mitarbeitern die wahlberechtig sind. die firma strich als erstes einmal die weihnachtsfeier für alle weil der betriebsrat und die wahlen ect..... nun mal geld kostet. verdi war auch nicht wirklich sehr hilfreich muss ich nun leider auch sagen. der wahlvorstand würde auch an dem tag gewählt.

dann würden alle fristen gewahrt und die sache ging seinen normalen gang. am 16.2.2009 kündigte dann die firma 35 mitarbeiter. da liefen aber schon die ausschreibungen. habe mich damals aufstellen lassen.

bekam aber zwischenzeitlich auch eine kündigung zum 30.6.09 die wahl fanden am 14.4.09 statt und ich bin auch gewählt worden.

es haben sich nur 7 personen getraut sich in die wahlvorschlagliste einzutragen. mit mühe und not haben wir die stützunterschriften zusammen bekommen. alle mitarbeiter hatte angst zu wählen aber wir haben es hingekommen.

da aber 4 der aufgestellenten von 7 die kündigung bekommen haben und auch hausverbot so wie freistellung bis zur kündigung haben die restlichen 3 den brvorstand und denen gewähl die noch in der firma waren. wir dürfen die firma ja nicht betreten und die anderen haben es ausgenütz. laut verdi heißt es jetzt es würden 5 reichen ( die aber ja auch nicht da sind ) und der rest wäre dan vertretung.

geht das so einfach ? habe auch list mir von denen aushändigen lassen damit ich für gericht was habe.

R
rainerw

25.05.2009 um 01:42 Uhr

Wenn Du schon auf dem Wahlzettel gestanden und Dich als BR wählen lassen wolltest, dann stehst Du unter besonderem Kündigungsschutz. Selbst dann, wenn Du nur im Wahlvorstand gewesen bist ist ein Kündigunsschutz da. Also auf jeden Fall sofort das Kündigungsschreiben nehmen und ab zur Gewerkschaft oder einem Fachanwalt und Kündigungscschutzklage einreichen. Was die Hausverbote betrifft, so kann der AG dieses nur für die im Arbeitsvertrag beschriebene Tätigkeit aussprechen. Das heißt, die MA die in den BR gewählt worden sind können zu Firma kommen und den ganzen Tag BR arbeit machen. Sollte er dies Verweigern umgehend eine Einstweilige Verfügung beantragen. Auch hier mit GEW oder Rechtsanwalt. Nur ihr mußt handeln. SOFORT!!!!!!!!!

D
DerAlteHeini

25.05.2009 um 03:17 Uhr

killers Der Wahlvorstand legt die Betriebsgröße und die zu wählenden Betriebsratsmitgliedern zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens fest. Entsprechend der Daten im Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl durchzuführen. Somit sind die dort Gewählten ordentliche Betriebsratsmitglieder und für sie gilt der besondere Kündigungsschutz.

Ändert sich nach Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, so ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Ein neuer BR ist auch zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist.

Bei den drei Kollegen die zu einer Wahlversammlung eingeladen haben, ist eine ordentliche Kündigung gem.: § 15 Abs. 3a KschG vom Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.

Gem.: § 15 Abs. 3 KschG ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.Für o.G. ist innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die ordentliche Kündigung unzulässig.

Gem.: § 15 Abs.1 KschG ist die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, unzulässig. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, innerhalb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Du solltest SOFORT einen Anwalt aufsuchen, da du zum Zeitpunkt der Kündigung durch das KschG den besonderen Kündigungsschutz geniest. Selbst wenn du dich entschließen solltest im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einen Vergleich zustimmst, mit dem du auf deine Weiterbeschäftigung verzichtest, dürfte sich eine ordentliche Abfindung raus schlagen lassen. Stimmst du einem Vergleich zu und verzichtest somit auf deinen besonderen Kündigungsschutz, wird dies die AfA mit einer Sperrzeit quittieren. Deshalb solltest du, bzw. dein Anwalt auf die genaue Formulierung eines eventuellen Vergleichs achten um eine Sperrzeit zu verhindern.

R
rainerw

26.05.2009 um 03:36 Uhr

@ Alter Heini Bis Du aber wieder genau.

@killers Wie gesagt, das Hausverbot kann er nicht für BR arbeit aussprechen.

K
killers

27.05.2009 um 02:48 Uhr

@der alte heini und @ rainerw

danke für eure sehr ausfürliche hilfe !!!!!! damit kann ich echt was anfangen finde das was ihr hier macht echt super und selbst mitten in der nacht bekommt man hier eine antwort :-)

daaaaannnnnnnkkkkkkeeeee

Ihre Antwort