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Wer rückt nach, wenn freigestelltes BRM aus dem Gremium ausscheidet?

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Thaler32
Sep 2019 bearbeitet

Hallo!

Nach kleiner Recherche hatte ich zwar festgestellt, dass meine Frage schon einmal vor einiger Zeit hier im Forum thematisiert wurde. Allerdings fehlen mir dazu noch ein paar Infos bezüglich der infrage kommenden Kandidaten.

Folgender Sachverhalt kurz dargestellt: 2018 BR Wahl -> Listenwahl (Liste 1 mit ca. 20 Kandidaten und Liste 2 mit 6 Kandidaten) Ergebnis dieser Verhältniswahl: Gremium bestehend aus 15 ordentlichen BRM (10 von Liste 1 und 5 von Liste 2); Drei vom Gremium gewählte freigestellte BRM (nach d´Hondt 2 von Liste 1 und 1 von Liste 2); Die Vorschlagsliste der zu wählenden freigestellten BRM bestand bei Liste 1 aus 3 Kandidaten und bei Liste 2 aus einem. Das eine freigestellte BRM aus Liste 2 scheidet bald aus dem Arbeitsverhältnis aus (Ruhestand).

Meine Frage nun: Besteht für die Liste 2 die Möglichkeit, den nächsten Kandidaten für die frei gewordene Freistellung aus seiner Liste vorzuschlagen und mit §25 BetrVG zu argumentieren, obwohl dieser Kandidat bei der damaligen Wahl der freigestellten BRM nicht auf der Vorschlagsliste gestanden hat? Oder ist automatisch der Kandidat aus Liste 1 freigestellt, der auch damals auf deren Vorschlagsliste stand?

Herzlichen Dank für die Antworten!

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Community-Antworten (5)

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esci

16.09.2019 um 14:53 Uhr

Ich bin der Meinung, dass die damalige Vorschlagsliste obsolet ist, denn die Voraussetzungen/Gegebenheiten sind nun andere. Für das ausscheidende BRM rückt das nächste Ersatzmitglied aus Liste 2 nach. Für die zusätzliche Freistellung kommt es darauf an, ob ihr euch im Gremium einig seid und auch dies in der Beratung mit dem AG stimmig ist. Dann könnt ihr bei nur einer Vorschlagsliste per Mehrheitswahl die Freistellung bestimmen. Gibt es mehrere Listen, so greift die Verhältniswahl. Aber ich denke, dass ihr die Freistellung einem aus Liste 2 zukommen lassen wollt und es somit nur eine Vorschlagsliste gibt.

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Thaler32

16.09.2019 um 20:48 Uhr

Hallo "esci", vielen Dank für die Antwort! Im Grunde möchten natürlich wir, von der Liste 2 jemanden aus unseren Reihen für die Nachfolge des freizustellenden Mitglieds stellen. Ohne erneute Wahl (denn die würden wir mit 5 - 10 Stimmen verlieren). Aber da die Angelegenheit kein Wunschkonzert sein, sondern auf fundierte Tatsachen fußen sollte, dachten wir, dass uns da der §25 in die Hände spielen würde.

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nicoline

16.09.2019 um 21:43 Uhr

esci dass die damalige Vorschlagsliste obsolet ist, denn die Voraussetzungen/Gegebenheiten sind nun andere. Das die Voraussetzungen andere sind spielt leider keine Rolle, die Liste 2 gilt weiter. Wenn die Wahl der Freistellungen in Verhältniswahl erfolgt, sollte man immer einen Ersatzkandidaten auf dem Wahlvorschlag für die Freistellungen haben, sonst kann man bei Ausscheiden des Gewählten das Nachsehen haben...

Für das ausscheidende BRM rückt das nächste Ersatzmitglied aus Liste 2 nach. Das ist dann richtig, wenn es dadurch mit der Minderheitenquote keine Probleme gibt.

Für die zusätzliche Freistellung ich bin ein großer Freund der richtigen Ausdrucksweise! Es ist keine zusätzliche Freistellung sondern eine nicht besetzte Freistellung.

Thaler32 ich bin der Meinung, dass nun Liste 1 Anspruch auf die zu besetzende Freistellung hat, da hier ein Ersatzmitglied vorhanden ist. Da bei Liste 2 niemand mehr auf der Liste steht, kann da auch keiner nachrücken. Analog der Ladung von Ersatzmitgliedern bei Erschöpfung einer Liste, fällt die Freistellung an die Person, welcher die nächste Freistellung zugefallen wäre und das ist in diesem Fall eine Person der Liste 1. Natürlich kann man versuchen mit der Liste 1 etwas anderes zu verhandeln. Je nachdem wie groß die Listenkonkurenz ist, könnte das schwierig werden.

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seehas

17.09.2019 um 12:28 Uhr

Ich denke, hier müssen zwei Sachverhalte unterschieden werden: Wer rückt für das ausscheidende BR Mitglied in den BR nach. Hier greift §25 BetrVG, dem ist nichts hinzuzufügen. Welches BR Mitglied erhält die freiwerdende dritte Freistellung. Im Gegensatz zum nachrückenden Ersatzmitglied ist hier einfach eine Neuwahl durchzuführen, es gibt keinen Automatismus, der § 25 greift hier nicht. Er würde euch auch nicht in die Hände spielen, da eure Liste keine Nachrücker enthält. Meine Empfehlung wäre hier, das Gespräch mit der Mehrheitsfraktion zu suchen und an deren Fairness zu appellieren, dann kann ein freigestelltes Mitglied per Wahl bestellt werden und eine Mehrheit erhalten.

N
nicoline

17.09.2019 um 20:22 Uhr

Seehas Im Gegensatz zum nachrückenden Ersatzmitglied ist hier einfach eine Neuwahl durchzuführen, es gibt keinen Automatismus, der § 25 greift hier nicht. Er würde euch auch nicht in die Hände spielen, da eure Liste keine Nachrücker enthält. Diese Aussage kannst du doch sicher irgendwie belegen.

Ich belege meine Aussage mit folgendem Auszug aus dem

DKK - BetrVG – Kommentar für die Praxis § 38 Freistellungen von Peter Wedde 7. Verfahren bei Ersatzfreistellungen, Nachwahlen RN 61 Wurden die Freizustellenden dagegen in Verhältniswahl gewählt, erfolgt das Nachrücken aus der Vorschlagsliste, der das freigestellte BR-Mitglied angehört hat. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, ist nach § 25 Abs. 2 das nunmehr freizustellende Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die die nächste Freistellung entfallen wäre.

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