Hallo!

Nach kleiner Recherche hatte ich zwar festgestellt,
dass meine Frage schon einmal vor einiger Zeit hier im Forum thematisiert wurde.
Allerdings fehlen mir dazu noch ein paar Infos bezüglich der infrage kommenden Kandidaten.

Folgender Sachverhalt kurz dargestellt:
2018 BR Wahl -> Listenwahl (Liste 1 mit ca. 20 Kandidaten und Liste 2 mit 6 Kandidaten)
Ergebnis dieser Verhältniswahl:
Gremium bestehend aus 15 ordentlichen BRM (10 von Liste 1 und 5 von Liste 2);
Drei vom Gremium gewählte freigestellte BRM (nach d´Hondt 2 von Liste 1 und 1 von Liste 2);
Die Vorschlagsliste der zu wählenden freigestellten BRM bestand bei Liste 1 aus 3 Kandidaten und bei Liste 2 aus einem.
Das eine freigestellte BRM aus Liste 2 scheidet bald aus dem Arbeitsverhältnis aus (Ruhestand).

Meine Frage nun:
Besteht für die Liste 2 die Möglichkeit, den nächsten Kandidaten
für die frei gewordene Freistellung aus seiner Liste vorzuschlagen und mit §25 BetrVG zu argumentieren,
obwohl dieser Kandidat bei der damaligen Wahl der freigestellten BRM nicht auf der Vorschlagsliste gestanden hat?
Oder ist automatisch der Kandidat aus Liste 1 freigestellt, der auch damals auf deren Vorschlagsliste stand?

Herzlichen Dank für die Antworten!