Erstellt am 24.05.2009 um 10:06 Uhr von DonJohnson
Nein, außer die Sitzungen am besten so legen, dass sie teilnehmen kann. Auf Seminaren wird ihr die Zeit eines Vollzeit Kollegen angerechnet...
Erstellt am 24.05.2009 um 11:20 Uhr von tiktak
@ martini
wie schon Don Johnson geschrieben hat: Keine
Nur die die in BetrVG vorgesehen sind:
§ 8 Wählbarkeit
"(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
tik-tak