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Kernarbeitszeit bei Kurzarbeit

Z
Z4p4tA
Mai 2020 bearbeitet

Hallo, vom AG wurde für Juni 50% Kurzarbeit angekündigt. Die Erreichbarkeit für Kunden soll während der Kernarbeitszeit (Mo.-Fr., 9.00 - 16.00 Uhr) aber weiterhin gegeben sein. Hierfür möchte der AG einen Plan erstellen wer wann seine 50% Arbeit ableistet um diesen Zeitraum abdecken zu können. Kann der AG in dieser vertraglich geregelten Kernarbeitszeit die MA nach Belieben verteilen oder gibt es hierfür eine Regelung auf die man sich beziehen könnte?

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Community-Antworten (4)

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kratzbürste

24.05.2020 um 10:26 Uhr

§ Lasse Dir mal den § 106 GewO auf der Zunge zergehen. Der AG kann die Arbeitszeiten festlegen, sofern nicht (....) Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung dagegen stehen. Die Frage ist also, was steht so alles in eurer BV?

Z
Z4p4tA

24.05.2020 um 12:02 Uhr

Es gibt keine BV. Kleine Firma ohne BR. Trotzdem schonmal Danke für die Antwort.

C
Catweazle

24.05.2020 um 13:56 Uhr

Der AG kann die Arbeitszeiten festlegen, sofern nicht Bestimmungen der Kurzarbeitvereinbarung dagegen stehen.

Z
Z4p4tA

24.05.2020 um 16:14 Uhr

Ok, danke. Dann werde ich das mal abgleichen, sobald wir die Pläne vorliegen haben.

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