Erstellt am 21.05.2009 um 09:47 Uhr von nicoline
FrauKantakor
den BRV abzuwählen ist relativ einfach, dann bleibt er aber trotzdem BRM.
Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 (Mehrheit der Stimmen der anwesenden BetriebsRatsMitglieder) erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen.Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt. Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR . Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach.
Ein BRM aus dem Amt zu "jagen" ist nicht so einfach!
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Ob in dem "Tun" des BRV eine Verletzung gesetzlicher Pflichten zu sehen ist, wage ich zu bezweifeln.
*der schon seit mehreren Monaten gemeinsame Sache mit dem Leiter der Einrichtung macht und jetzt sogar die Belegschaft in " geheimen" Gesprächen abwirbt??? Jetziger Leiter und BR Vorsitz wollen sich noch in diesem Jahr selbstständig machen???*
Wahrscheinlich hat doch der Einrichtungsleiter noch einen "Übergeordneten", wie wär's denn mal mit einer Meldung der Geschehnisse an diese Stelle, vorausgesetzt, Ihr habt Beweise?
Erstellt am 21.05.2009 um 09:47 Uhr von carrie
@FrauKantakor
Na abwählen! Auf die nächste Tagesordnung "Abwahl des Vorsitzenden" und "Neuwahl der Vorsitzenden" und los geht es.
Erstellt am 21.05.2009 um 10:00 Uhr von ridgeback
BAG Urteil vom 26.06.2008 - 2 AZR 190/07
Außerordentliche Kündigung. Wettbewerb. Ausschlussfrist. Fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit während noch bestehenden Arbeitsverhältnisses: hier Abwerbung von Mitarbeitern für beabsichtigtes eigenes Unternehmen. Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB und nachträglich bekannt gewordene weitere Tatsachen.
Erstellt am 21.05.2009 um 13:50 Uhr von kriegsrat
theoretisch wurden die wege zur abwahl dargestellt
aber sieht man das ganze mal praktisch : der BRV und der AG arbeiten zusammen, und 2 br-mitglieder wollen nun die abwahl des BRV durchsetzen
natürlich muß der BRV auf verlangen dieser br-mitglieder den punkt auf die tagesordnung bringen
und natürlich wird er es nicht tun
und dann gehts los.........................
da ist es wohl einfacher, bis zur nächsten wahl zu warten, um den herrn loszuwerden,
wenn es dann aufgrund der abwerbungen noch wahlen gibt......
sehe hier- praktisch betrachtet - kaum möglichkeiten, die auf die schnelle erfolg versprechen............
Erstellt am 21.05.2009 um 14:12 Uhr von nicoline
ridgeback
Danke ;-))
kriegsrat
*der BRV und der AG arbeiten zusammen*
Einrichtungsleiter muß nicht zwingend auch der AG sein, deswegen ja mein Vorschlag ;-)))
Erstellt am 21.05.2009 um 14:16 Uhr von ridgeback
@nicoline,
immer wieder gern. :-))
Erstellt am 21.05.2009 um 14:18 Uhr von kriegsrat
@ nicoline
natürlich hab ich deinen fundierten und sachkundigen beitrag wie immer ausführlich gelesen, und dein vorschlag ist mir nicht entgangen;-)))
aber die evtl. abwahl des BRV wird dadurch wohl kaum beschleunigt werden.............
außer, der "richtige" AG ist über das vorhaben des BRV so erbost, daß er mit einer außerordentlichen kündigung reagiert, worüber dann das gremium befinden müsste.....
gar nicht uncharmant, diese überlegung......
Erstellt am 21.05.2009 um 18:57 Uhr von nicoline
*außer, der "richtige" AG ist über das vorhaben des BRV so erbost, daß er mit einer außerordentlichen kündigung reagiert*
könnte man erwarten, nach ridgebacks Urteil ;-)))