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Betriebsvereinbarung ignorieren

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Otto55
Mai 2020 bearbeitet

Hallo, muss sich der Arbeitgeber an die gültige BV halten, oder kann er nach Wahl zwischen BV und Arbeitsgesetz wählen? Wir haben in unserem Unternehmen eine BV in der eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Std. verankert ist. Auf Grund einer gestiegenen Auftragslage wurden seitens der Geschäftsführung zwei zusätzliche Arbeitstage im Monat für Samstag angeordnet. Bei einer 3-fach Schicht endet am Freitag die Arbeitswoche, zusätzliche Arbeit soll im Einvernehmen der Kollegen erfolgen. Mehrarbeit mit den zustehenden Zuschlägen wurde abgewiesen mit der Begründung, dass gesetzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Std. pro Woche möglich sei. Eine Absprache mit der Belegschaft erfolgte nicht. Kann der AG bei einer bestehenden BV sich auf Arbeitsgesetz berufen und die BV damit ignorieren?

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Community-Antworten (6)

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Pickel

20.05.2020 um 13:22 Uhr

"ir haben in unserem Unternehmen eine BV in der eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Std. verankert ist"

Die so vermutlich unwirksam ist.

Der AG kann nicht Mehrarbeit ohne BR anordnen

Der AG kann aber die Stundenzahl der Mitarbeiter einzelvertraglich um bis zu 9,9 Stunden ohne Betriebsrat auch befristet erhöhen. Die Zeiten wären dann zu arbeiten.

P
Pjöööng

20.05.2020 um 13:26 Uhr

Wow! Ihr operiert ja im völligen Blindflug! Lasst Euch schulen!

  • Wie kommt Ihr auf die Idee, Ihr könntet die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer per BV regeln?
  • Wie kommt Ihr auf die Idee dass der Arbeitgeber die Arbeitszeit einseitig festlegen kann?
K
Kjarrigan

20.05.2020 um 15:23 Uhr

Bist Du BRM, Otto55?

Wie ist denn der Wortlaut in der BV, n der die 39 Std. "verankert" sein sollen.

Die wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich normalerweise aus dem AV oder TV. Eine BV regelt die "Normalerweise" die Verteilung dieser Festgelegten Arbeitszeit auf die verschiedenen Wochentage. Ebenfalls muss die Zusatzleistung "Überstunden" im AV stehen. Ansonsten ist der MA nicht verpflichtet Überstunden über die vertragliche Arbeitszeit hinaus zu leisten.

Und ob Überstunden mit Zuschlägen zu versehen sind ist noch ein ganz anderes Thema.

C
celestro

20.05.2020 um 16:29 Uhr

"Der AG kann aber die Stundenzahl der Mitarbeiter einzelvertraglich um bis zu 9,9 Stunden ohne Betriebsrat auch befristet erhöhen. Die Zeiten wären dann zu arbeiten."

Wenn der AG das bei einer größeren Anzahl macht, sind wir im Kollektivrecht und da geht ohne BR gar nichts.

C
Catweazle

20.05.2020 um 17:23 Uhr

celestro, ich denke, da es sich bei Arbeitszeiterhöhungen lediglich um "Einstellungen" handeln kann und somit das Kollektivrecht ausscheidet.

K
Kjarrigan

20.05.2020 um 17:33 Uhr

"Der AG kann aber die Stundenzahl der Mitarbeiter einzelvertraglich um bis zu 9,9 Stunden ohne Betriebsrat auch befristet erhöhen. Die Zeiten wären dann zu arbeiten."

Das wäre aber nur der Aspekt der Einstellungsanhörung - die dann entfallen würde.

Nichtdestotrotz wäre der BR aber in der Mitbestimmung wie diese 9,9 Stunden auf die Woche zu verteilen sind. § 87 Abs 1 Nr. 2.

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