Erstellt am 14.05.2009 um 11:02 Uhr von aristos
§ 111 BetrVG - Betriebsänderungen
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung in Sinne des Satzes 1 gelten
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
und
BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05
Sozialplanpflicht bei Neugründungen
Für die Ausnahme von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt es auf das Alter des Unternehmens und nicht des Betriebs an.
und
BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05
Sozialplanpflicht bei Personalabbau
1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
2. § 112a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.
Erstellt am 14.05.2009 um 12:50 Uhr von ridgeback
@HeikoLee,
"Hat ein Arbeitnehmer nun das Recht sich während der ArbZeit um die nötigen Formalitäten zu kümmenr? Besuch ArbAmt, event. Vorstellungsgespräche usw. ? "
Da noch keine Kündigungen ausgesprochen wurden, sehe ich keine rechtliche Grundlage für eine bezahlte Freistellung.