Erstellt am 13.05.2009 um 12:34 Uhr von ridgeback
@luciano,
Nein, darf er nicht!
Soweit der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat er das aktive sowie passive Wahlrecht.
Heißt unbequem gleich gesetz- bezw. rechtlos?
Erstellt am 13.05.2009 um 13:19 Uhr von Petrus
@luciano: Im Prinzip ja...
Wenn euer Wahlvorstand der Listenführer der "offenen Liste" war/sein wird, kann er schon sagen, wer dort kandidieren darf. (So wie auch die Gewerkschaften bzw. deren V-Leute, Mitglieder o.ä. entscheiden, wer auf der "GEW-Liste kandidieren darf.)
Was der WV allerdings nicht verhindern kann, ist, dass Herr Unbequem und Frau Arbeitgeberfreundlich ihre eigene Liste aufstellen. Dann habt ihr zwei oder mehr Listen und keine Personen-, sondern Listenwahl.
Erstellt am 13.05.2009 um 15:03 Uhr von WaschbärLady
luciano
Die sollen dir mal Schwarz auf Weiß darlegen wo das wie Geschrieben steht.So wie du schreibst ist es gar nicht umsetzbar.Weil es würde ja Willkür Tür und Angel eröffen.Auch Mitarbeiter die nicht gerne Gesehen sind dürfen sich Wählen lassen.Es gibt ja bekanntlich Wahlvorrausetzungen.
Erstellt am 13.05.2009 um 15:31 Uhr von niemand
Wo das steht:
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Wo steht hier, daß der Wahlvorstand verplichtet ist diesen Kollegen für die Wahl vorzuschlagen. Auch der Wahlvorstand kann wie jeder Mitarbeiter seinen Vorschlag machen. Der Wahlvorstand sollte jedoch die anderen Mitarbeiter aufklären wie sie sich selbst ueber einen Wahlvorschlag und Stützunterschriften zur Wahl stellen können.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragen unterzeichnet sein.
Erstellt am 13.05.2009 um 18:26 Uhr von MonaLisa
@all,
"Unser voraussichtl. Wahlvorstand" - "unbequemer MA"
Kollegen, ihr redet über ungelegte Eier.....
Erstellt am 13.05.2009 um 20:12 Uhr von DerAlteHeini
luciano
Wenn der unbequeme Kollege clever ist, mischt er eure ganze BR Wahl auf.
Wird er auf keine Liste aufgenommen, dann macht er selber eine auf,
sucht sich noch einige Mitstreiter, setzt sich an die erste Stelle der Liste
und den Rest erledigt das d’hondtschen Höchstzahlverfahren.