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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit und Überstundenausgleich bei Schwerbehinderten

T
thommy
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin zu 80 % schwerbehindert und arbeite im Schichtdienst als Rettungsassistent beim Bayerischen Roten Kreuz. Leider sind die Schichten mit Zulagen immer 12 Stunden lang, also über meine erlaubte Zeit. Meine Frage: Wie steht es mit dem Überstundenausgleich? Gibt es irgendwelche Sonderregelungen. Ich schleppe durchschnittlich 100 Überstunden mit mir herum und arbeite durchschnittlich 6 Tage die Woche. Wenn ich auf meine 9 Stunden Arbeitszeit bestehen würde, wie ist es dann mit dem Ausgleich für die Dienststelle?

Vielen Dank im voraus

2.50304

Community-Antworten (4)

L
Lotte

09.05.2009 um 20:45 Uhr

Thommy, habt Ihr eine Sonderregelung, dass bei Euch 12 h Dienste erlaubt sind? Davon ab, kannst Du gem. §124 SGB IX natürlich verlangen, nicht mehr als 8h zu arbeiten (nicht 9h), wie Dein AG das dann organisiert, kann Dir hier wohl erstmal niemand beantworten. Einen finanziellen Ausgleich gibt es dafür von Amts wegen normalerweise nicht.

D
diealte

09.05.2009 um 21:16 Uhr

Wenn die 12 Std. Schichten die Regelarbeitszeiten sind, (ist ja im mediz. Bereich durch aus öfter der Fall und auch erlaubt, dass es mit Bereitschaft längere Arbeitszeiten gibt) greif der § 124 SGB IX wohl nicht. denn dann ist es keine MEHRARBEIT. Dann muss der Betroffene prüfen ob er gewillt un din der Lage ist seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Kann oder möchte er es nicht könnte es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnis kommen, weil der AN eben nicht seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann/will.

K
Kölner

09.05.2009 um 21:49 Uhr

@Thommy Ich verstehe ja solche Fragen eigentlich nicht! Wie kommst Du denn an die 100 Ü-Std.?

L
Lotte

10.05.2009 um 00:20 Uhr

diealte, sehe bei 100 Ü-Stunden noch nicht, dass es die arbeitsvertragliche Leistung ist. Dass der § 124 SGB IX die Mehrarbeit nach § 3 ArbZG definiert, ist klar. Dass der § 7 ArbZG für die Definition auch gilt, ist mir völlig neu, denn dann wäre auch ein AZ von 10h noch völlig im Rahmen, was ja definitiv für schwerbehinderte KollegInnen, die von Mehrarbeit befreit werden wollen, nicht so ist. Lasse mich aber gerne mit Quellen vom Gegenteil überzeugen.

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