Erstellt am 07.05.2009 um 06:28 Uhr von carrie
@Sylvi
§ 14 Abs. 4 BetrVG
Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
Erstellt am 07.05.2009 um 09:11 Uhr von rolfo
@ Sylvi
In euerm Fall genügen tatsächlich 5 Stützunterschriften auf der Liste ( 1/20stel aus 100 ). Selbst wenn nur Wahlbewerber die Unterschriften leisten ist das gültig.
Bist du im Wahlvorstand? Dann solltes du dich schnellstens schulen lassen bevor noch mehr schief geht, und das riecht gerade so danach.
Erstellt am 07.05.2009 um 18:56 Uhr von Sylvi
Vielen Danke für die Antworten, dann ist alles so richtig.
Ja, ich bin im Wahlvorstand. Schief gegangen ist ja bisher nichts, ich war nur durch die viele Leserei etwas verwirrt.
Erstellt am 07.05.2009 um 22:00 Uhr von Sylvi
Und nun wird es doch schwieriger. Eine Kollegin rief mich eben an, dass sie zum Feierabend nochmals einen Blick auf die Liste geworfen hat. Jetzt gibt es außer der Liste mit den 5 Bewerbern, noch zwei neue Listen, mit jeweils einem Bewerber.
Diese beiden neuen Bewerber brauchen also jeweils auch 5 Stützunterschriften.
Was ist dann jetzt aber mit der ersten Liste, die mit den 5 Bewebern und 5 Stützunterschriften?