unruhe im betriebsrat
wir sind ein taxiunternehmen mit ca.100. wahlberechtigten mitarbeitern. unser BR besteht aus 5 mitgliedern. leider tanzt einer ständig aus der reihe. ich bin die vorsitzende und muß jetzt was unternehmen. BRler die nicht seiner meinung sind bezeichnet er als "korintenkacker,erbsenzähler usw" leider weiß ich nicht ob der BR mit 4 mitglieder noch arbeitsfähig ist. Bei den anderen mitgliedern ist der eindruck entstanden,daß er psychische probleme hat und evtl. auch medikamente nimmt. gibt es so etwas wie eine mißtrauensregelung?
Community-Antworten (2)
01.05.2009 um 22:52 Uhr
ich bin die vorsitzende und muß jetzt was unternehmen Du alleine kannst eigentlich erstmal nur unternehmen, dass Du mit dem "Störer" sprichst.
leider weiß ich nicht ob der BR mit 4 mitglieder noch arbeitsfähig ist. das erschüttert mich jetzt etwas, als BRVorsitzende sollte man das schon wissen. Hier würde Dir ein etwas längerer Blick in das BetrVG sicher helfen. Und so schnell schießen die Preußen nicht, denn bevor ihr plötzlich nur noch 4 seid, muß diese Hürde überwunden werden:
§ 23 Verletzung gesetzlicher Pflichten
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Wenn die dann überwunden ist, rückt ein Ersatzmitglied nach.
Bei den anderen mitgliedern ist der eindruck entstanden,daß er psychische probleme hat und evtl. auch medikamente nimmt. Eindrücke können sehr schnell entstehen und sind nicht immer richtig. Wenn dem wirklich so sein sollte, wäre auch hier ein klärendes Gespräch und das Angebot der Hilfe wohl die richtige Vorgehensweise.
01.05.2009 um 23:20 Uhr
polgara Mit der etwas "lässige" Rhetorik des Kollegen, müsst ihr schon zurecht kommen. Ich sehe da in keinsterweise einen Grund für einen erfolgreichen Ausschlussantrag nach § 23 BetrVG. Der Hinweis darauf ist eigentlich überflüssig.
Der Kollege kann SEINE Betriebsratsarbeit so gestalten wie er möchte und das auch gegen den Willen des BR. Er muss weder der Vorsitzenden noch dem Gremium sein Handeln mitteilen oder rechtfertigen. Diesbezüglich sollte der BR sich Wissen aneignen. Dann wird er erkennen, dass auch Mitglieder im Betriebsrat IHRE Meinung vertreten können und dürfen.
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