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JAV: Kündigungsschutz bei Übernahme?

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EsSsI
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin Vorsitzender der JAV in einem mittelständischem Betrieb. nun endet im Juni meine Ausbildungszeit mit der (hoffentlich bestandenen) mündl. Prüfung. Da ich gerne weiterhin im Betrieb angestellt bleiben würde, habe ich den Antrag auf Übernahme im Hinblick auf meine noch 1 Jahr anhaltende Amtszeit gestellt.

Nun die Frage: Wie sieht es aus, wenn ich von meinem Arbeitgeber eine Probezeit in den Arbeitsvertrag (den ich ja erst noch bekommen müsste) gesetzt bekomme? Wie sieht es in dem Fall mit dem "besonderen Kündigungsschutz" aus, oder verfällt er in dem Moment und ich kann nach Lust und Laune entlassen werden?

Fällt jemdandem evtl. auf die Schnelle ein § ein mit dem ich dann argumentieren kann?

Vielen Dank schon im Vorraus.

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Community-Antworten (5)

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Petrus

30.04.2009 um 16:58 Uhr

Guck mal in den Kommentar zu § 78a (2) BetrVG, ob da eine Probezeit zulässig ist. Ansonsten: Nach § 61(2) solltest Du immer noch wählbar sein - damit bleibst Du auch in der JAV - und genießt den besonderen Kündigungsschutz

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EsSsI

30.04.2009 um 19:24 Uhr

Vielen Dank Petrus,

in den beiden von Dir genannten §§ steht jedoch nicht, ob ich mit einer Probezeit belegt werden kann und wie es sich dann mit dem Kündigungsschutz verhält. Auch in dem in §78a (2) genannten §37 (4) (5) steht nichts davon. Nur das mein Gehalt angeglichen werden muss an AN´s die die gleiche Tätigkeit ausüben.

LG

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pirat

30.04.2009 um 19:44 Uhr

@ EsSsI, bei einer Übernahme nach § 78a (2) BetrVG gibt es keine Probezeit, das wäre ein netter Versuch...vielleicht gibt es ja eine Bewährungszeit, aber auch die, kann Dir im Grunde genommen, egal sein. Eventuell gibt das der MTV-Azubi her.

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Peanuts

30.04.2009 um 20:51 Uhr

"bei einer Übernahme nach § 78a (2) BetrVG gibt es keine Probezeit,"

Das wäre mir allerdings neu oder kann man das irgendwo nachlesen?

"Nach § 61(2) solltest Du immer noch wählbar sein - damit bleibst Du auch in der JAV - "

Ich glaube kaum, dass ein Azubi nach seiner Ausbildung zum ltd. Ang. befördert wird. Die Frage der "Wählbarkeit" stellt sich überhaupt nicht.

"Da ich gerne weiterhin im Betrieb angestellt bleiben würde, habe ich den Antrag auf Übernahme im Hinblick auf meine noch 1 Jahr anhaltende Amtszeit gestellt. "

Was für einen Antrag hast Du konkret gestellt? Und wie kommst Du auf eine noch 1jährige Amtszeit? Dieser Zeitraum kommt hinten und vorne nicht hin. Wann haben die letzten JAV Wahlen statt gefunden?

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pirat

03.05.2009 um 14:08 Uhr

@nuss, selbst, wenn es im Übernahmevertrag eine Probezeit gibt ( je nach MTV ) schliesst sich damit nicht die gesetzliche Vorschrift aus, dass es für JAV einen besonderen Kündigungsschutz gibt!

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