Übernahme von JAV und Entgelt
Hallo,
ich bin in unserem Betrieb JAV-Vorsitzender und im 2. Lehrjahr. Doch wir alle machen uns ja gedanken über unsere übernahme und so weiter.... nun meine fragen:
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Laut gesetz hat man als jav doch einen kündigungsschutz beginnend mit der amtszeit bis 1 jahr nach ende der amtszeit. das heisst doch, dass man mich nach meiner ausbildung übernehmen MUSS, oder kann er trotzdem sagen, dass sie keinen platz im unternehmen haben, oder zu wenig umsatz und daher keine übernahme etc...??? kann mir das mal jemand bitte erklären was dann unter dem kündigungsschutz zu verstehen ist, falls er mich doch nicht übernehmen muss?!
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bei uns lernen 4 azubis nächstes jahr aus, wenn angenommen nur ein platz im unternehmen frei wäre, muss er dann mich nehmen oder kann er einen anderen nehmen und dann zu mir sagen, dass er ja keinen platz mehr hat???
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wie sieht das mit dem unbefristeten vertrag aus, wenn ich den beantrage, muss er mir den geben? wenn nein, warum!?
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bekomm ich dann bei einer übernahme das selbe gehalt wie alle anderen oder etwas mehr weil ich ja jav zusätzlich bin?
danke für eure antworten...
Community-Antworten (8)
16.05.2007 um 15:26 Uhr
Die Übernahme nach Ende der Lehre ist in §78a BetrVG geregelt: Während der letzten drei Monate Deiner Ausbildung stellst Du einen Antrag auf Weiterbeschäftigung nach der Lehre gemäß §78a (2) BetrVG. Wenn Dein ArbGeb Dich trotz dieses Antrages nicht weiterbeschäftigen will, steht ihm der Rechtsweg nach § 78a (4) BetrVG offen. Das Arbeitsgricht prüft dann, ob es für den ArbGeb unzumutbar ist, Dich weiter zu beschäftigen. Wenn der ArbGeb mind. einen Azubi übernimmt, sinken seine Aussichten gewaltig, Dich nicht übernehmen zu müssen. Er kann Dich nach der Übernahme auch nicht nach kurze Zeit kündigen: Hier gilt der besondere Kündigungsschutz von einem Jahr nach Amtsende... Gehalt bekommst Du das gleiche wie jeder andere Berufseinsteiger Deiner Qualifikation auch.
Bei VW bekamen GBR-Mitglieder Lust-Reisen nach Brasilien. Bei Siemens gabs für Nicht-Gewerkschafts-BR Schmiergelder. Und jetzt wollen schon JAVler "Extragehalt" - Sitten sind das...
16.05.2007 um 15:27 Uhr
Hallo Toby, hast du schon mal ein JAV-Seminar besucht ? Solltest du. Im übrigen kannst du nachlesen im § 78 BetrVG
16.05.2007 um 15:36 Uhr
@toby Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass befristete Verträge nicht enden können. Aufgrund des Kündigungsschutzes hast du keinen Übernahmeanspruch. Allerdings ist ein Übernahme nach der Ausbildung gem. BetrVG - wie Petrus ausführlich erklärt hat - möglich.
Wieso solltest du nach der Übernahme ein Extragehalt bekommen? Bekommst zu etwa jetzt neben der Ausbildungsvergütung noch ein JAV-Zulage? Betriebsratsamt und JAV-Amt sind EHRENÄMTER.
LG Dana
16.05.2007 um 16:09 Uhr
Aber wenn ich ja nach der qualifikation bezahlt werde, dann bin ich ja qualifizierter, da ich lehrgänge für jav und so mache, oder ???
Also wenn zb 2 übernommen werden können, dann stehen meine chancen gut, obwohl 4 auslernen???
16.05.2007 um 16:52 Uhr
was hat die Qualifikation als JAV mit deiner Arbeit im Betrieb zu tun.
16.05.2007 um 16:58 Uhr
wie gesagt, war nur ne überlegung...
dachte als jav muss ich übernommen werden... aber wenn ich noch im amt bin und schon auslerne, muss dann eine neue wahl stattfinden, falls ich nicht übernommen werde? oder werde ich dann solange behalten wie meine amtszeit ist?
16.05.2007 um 17:11 Uhr
also, wenn du schon Seminare besucht hast, bist du aber nicht gerade qualifiziert. Wenn nicht solltest du das schnellstens nachholen
16.05.2007 um 17:43 Uhr
ne, hab noch keine gemacht, da ich im moment noch nicht darf... kann also erst ab juni/juli ein seminar besuchen!!!
danke für eure antworten!
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