Erstellt am 29.04.2009 um 21:34 Uhr von Lotte
lenalotte,
behaupten kann der BR ja genau wie der AG erstmal alles. Ob er bei dieser Konstellation vor Gericht Recht bekommen würde, steht auf einem anderen Blatt.
Erstellt am 29.04.2009 um 21:56 Uhr von DerAlteHeini
lenalotte
Wenn der BR informiert wurde und mit Beschluss einen oder mehrere BR Kollegen zur Beobachtung der Kontrolle abgestellt hat, dürfte das als Zustimmung für DIESE Kontrolle zu werten sein.
Wurde aber nur ein oder mehrere Kollegen dazu geholt, die auch BR Mitglieder sind, so ist dies nicht als Information des BR zusehen und schon lange nicht als Zustimmung des Gremiums zu dieser Kontrolle.
Was für Taschen wurden den kontrolliert, die Handtaschen oder auch Hosen- und Jackentaschen?
Erstellt am 29.04.2009 um 22:02 Uhr von lenalotte
Hallo DerAlteHeini,
vielen Dank für die Antwort. Es wurden lediglich Handtaschen kontrolliert. Dabei wurde bei einer Arbeitnehmerin auch tatsächlich gestohlene Sachen aufgefunden.
Bei dem beteiligten BR Mitglied hat es sich um den BR-Vorsitzenden gehandelt.
Außerdem fanden bereits einige Mal zuvor Taschenkontrollen statt, die damals vom Betriebsrat zumindest ohne Wiederspruch geduldet wurden.
Nochmals vielen Dank für die Hilfe!
Erstellt am 29.04.2009 um 22:23 Uhr von paula
was die/den AN mit den gestohlenen Sachen angeht: egal ob Zustimmung oder nicht.. das Lippenstifturteil läßt grüßen
Erstellt am 29.04.2009 um 22:37 Uhr von DonJohnson
@all
Und leider nciht nur das. Leider ist das Arbeitsrecht kein Strafrecht. Beim Arbeitsrecht muß der Angeklagte beweisen dass er es nciht war!
Nachtrag
Das unerlaubte Herbeibringen der Indizien ist unerheblich der Kündigung!
Erstellt am 30.04.2009 um 11:53 Uhr von DerAlteHeini
lenalotte
Wer von den BR Mitgliedern an der Taschenkontrolle teilgenommen hat, ist unerheblich. Eine Zustimmung des BR kann nur über einen ordentlichen Beschluss erfolgen. Wurde der BR Vorsitzend dazugeholt und er nimmt an den Kontrollen teil, so ist dies nicht als Zustimmung des BR zu sehen, dass müsste auch dem AG klar sein.
Es sollte eine entsprechend BV abgeschlossen werden.
Darauf achten, dass alle Kollegen bei Kontrollen gleich behandelt werden und ausdrücklich darauf hinweisen, dass körperliche Kontrollen, auch wenn es nur um die Hosen- oder Jackentaschen geht, nicht zulässig sind.