BMTV der dt. Süßwarenindustrie; Angestellte haben längere Kündigungsfristen - Ist das rechtens?
Hallo Benutzer,
im BMTV der dt. Süßwarenindustrie ist unter § 2 Pkt.8 (Beginn & Ende der Arbeitsverhältnisse) geregelt :"Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung,wenn die Zeit erfüllt oder der Zweck erfüllt ist & können während dieser Zeit beiderseits a.)....... b.) bei gewerblichen AN mit einer Frist von 6 Tagen gekündigt werden.Unter Punkt 9 ist wiederum die Probezeit vereinbart. Dort heißt es:"Eine Probezeit darf a.)...b.)... Für die Dauer der Probezeit gilt beiderseits c.)... d.) bei gewerblichen AN eine Kündigungsfrist von 3 Werktagen." Hintergrund ist die Kündigung einer befristeten Beschäftigten unter Berufung auf Punkt 9d durch den AG.Der BR sieht hier eher Punkt 8 b. Im AV ist eine Bezugnahme auf den BMTV dargelegt. Was gilt nun? Des weiteren haben Angestellte längere Fristen.Ist das rechtens?
Community-Antworten (3)
02.05.2009 um 20:21 Uhr
@Laffo Ist der AN denn noch in der Probezeit oder nicht? Das würde dann 3 Tage unterschied ausmachen. Wenn der Tarif eine unterschiedliche Behandlung hergibt? BAT und BMTG haben nichts anderes getan.
02.05.2009 um 23:36 Uhr
@Immie die ANin ist/war noch in der Probezeit. Was bedeutet für dich, "Das würde dann 3 Tage unterschied ausmachen." ??? Für ein & dieselbe Kündigung ,2 verschiedene Fristen? Ganz so wie es dem AG belieben? Ich hatte eigentlich erwartet, dass ich hier etwas vom Günstigkeitsprinzip für den AN(!) lesen kann.... ich bin mir aber auch nicht sicher, deshalb meine bescheidene Frage... & was die Angestellten betrifft, ist das nicht eine Schlechterstellung der gewerblichen AN?->AGG?...oder sehe ich das zu eng?
03.05.2009 um 00:08 Uhr
@Laffo Nun, in der Probezeit...Frist 3 Tage . Nach der Probezeit...Frist 6 Tage. Macht eine Differenz von 3 Tagen. Es ist klar geregelt wann, welche Frist greift. Und das AGG kann hier mM nach gar nichts ausrichten, da niemand wegen der dort aufgezählten Punkte benachteiligt wird.
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