EInsichtnahme in die Zeitkonten durch den Betriebsrat - Gesetzesgrundlasge?
In unserem Betrieb exisitert seit vielen Jahren eine elektronische Zeiterfassung. Bisher hatte ich als Br-Vorsitzender Einblick in alle Zeiterfassungskonten. N unmehr sperrt mein Arbeitgeber diese Einsicht . Auf welcher Gesetzesgrundlasge basietrend steht dem BR die Einsichtnahme zu. § 80 Überwachung allgem.Vorschriften und Gesetze?
Community-Antworten (6)
29.04.2009 um 18:01 Uhr
Der 80er ist da zu dünn, da er eure Aufgaben beschreibt. Eine elektronische zeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Satz 6 BetrVG. Hierüber könnt ihr also eine BV auch erzwingen. In dieser BV sollte das Recht der Einsicht geregelt sein (etwa eigener Zugriff aufs System). Wenn dem auch bei euch so war oder ist, ist das dein Ansatzpunkt! Siehe hierzu § 23 Abs 3 BetrVG. Eine Klage bezüglich des § 119 BetrVG sehe ich hier erst mal als nciht gewinnbar. Fangt also ruhig erst mit dem 23,3 an...
29.04.2009 um 20:26 Uhr
Hallo Don!
Ich kann die da nicht ganz folgen. Welche Möglichkeit hat materialarts denn die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze zu überwachen? Das muß doch auch ohne vorherige BV möglich sein, oder?
MfG
Grinsi
29.04.2009 um 20:40 Uhr
@Grinsi Klar - am Werkstor stehen und schauen wer wann kommt und geht ;-))) Ist durchaus ne Möglichkeit von daher mein Beitrag (wäre im übrigen ohne elektronische Zeiterfassung die einzige Möglichkeit!
29.04.2009 um 21:07 Uhr
@ Don
was ist bloß aus den guten alten Stempelkarten geworden??
Grinsi
29.04.2009 um 21:28 Uhr
@Grinsi Hmmm, darauf hat der BR auch kein Anrecht gehabt - also die Einsicht, drum haben doch die elektonischen Zeiterfassungen durchaus was sympatisches ;-))) Da sind wir doch mit im Boot über den 87er - und wenn das mal ncihts ist... ;-)))
29.04.2009 um 23:08 Uhr
Grinsi
naja es gibt § 80 BetrVG. Aber der sichert keinen online-Zugriff
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