Erstellt am 29.04.2009 um 16:01 Uhr von DonJohnson
Der 80er ist da zu dünn, da er eure Aufgaben beschreibt. Eine elektronische zeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Satz 6 BetrVG. Hierüber könnt ihr also eine BV auch erzwingen. In dieser BV sollte das Recht der Einsicht geregelt sein (etwa eigener Zugriff aufs System).
Wenn dem auch bei euch so war oder ist, ist das dein Ansatzpunkt! Siehe hierzu § 23 Abs 3 BetrVG. Eine Klage bezüglich des § 119 BetrVG sehe ich hier erst mal als nciht gewinnbar. Fangt also ruhig erst mit dem 23,3 an...
Erstellt am 29.04.2009 um 18:26 Uhr von Grinsi
Hallo Don!
Ich kann die da nicht ganz folgen. Welche Möglichkeit hat materialarts denn die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze zu überwachen? Das muß doch auch ohne vorherige BV möglich sein, oder?
MfG
Grinsi
Erstellt am 29.04.2009 um 18:40 Uhr von DonJohnson
@Grinsi
Klar - am Werkstor stehen und schauen wer wann kommt und geht ;-))) Ist durchaus ne Möglichkeit von daher mein Beitrag (wäre im übrigen ohne elektronische Zeiterfassung die einzige Möglichkeit!
Erstellt am 29.04.2009 um 19:07 Uhr von Grinsi
@ Don
was ist bloß aus den guten alten Stempelkarten geworden??
Grinsi
Erstellt am 29.04.2009 um 19:28 Uhr von DonJohnson
@Grinsi
Hmmm, darauf hat der BR auch kein Anrecht gehabt - also die Einsicht, drum haben doch die elektonischen Zeiterfassungen durchaus was sympatisches ;-))) Da sind wir doch mit im Boot über den 87er - und wenn das mal ncihts ist... ;-)))
Erstellt am 29.04.2009 um 21:08 Uhr von paula
Grinsi
naja es gibt § 80 BetrVG. Aber der sichert keinen online-Zugriff