Erstellt am 04.07.2012 um 14:22 Uhr von Rapper
Hallo JogiBähr,
das gleiche Problem hatten wir bei uns auch vor einigen Jahren. Da unsere Perso eine Software nutzt, in der alle Daten der Mitarbeiter erfasst werden ( Arbeitszeit, Urlaub etc.), haben wir unserem AG einen netten Bríef geschrieben und den Abschluss einer BV für den Zugang und die Nutzung der Software gefordert (mit Fristsetzung). An dem Brief wurde gleich von uns eine vorgefertigte BV angehangen sowie ein weiteres Schreiben, in dem wir, bei Ablehnung der BV, ein Einigungsstellenverfahren angekündigt haben.
Und siehe da, ohne Pallawer haben wir nach ca. 3 Wochen den Zugang bekommen, so das wir jetzt die Arbeitszeiten kontrollieren können. Somit war es dann auch möglich, die an uns gerichteten Mehrstundenanträge zu überprüfen an Hand der Arbeitszeiten bzw. Monatsjournale.
Vielleicht solltet ihr in gleicher Weise verfahren.
MfG
Erstellt am 04.07.2012 um 14:27 Uhr von rkoch
> Ist das eine Behinderung des Betriebsrates?
Nein, das ist ein Missverständnis....
Im Ernst: Nicht jede Meinungsverschiedenheit über Rechte des BR ist gleich Behinderung der BR-Arbeit. Insbesondere ist i.d.R. keiner der Fälle, in denen der BR nach §23 (3) seine Rechte durchsetzen kann, Behindung von BR-Arbeit. Derartiges könnte nur dann vorliegen, wenn der AG den BR komplett ignoriert, also die Zusammenarbeit verweigert.
> Abgesehen von der Möglichkeit die Zeitkonten gerichtlich einzufordern, welche
> Möglichkeiten haben wir auf die schnelle?
Kein Gericht? Wozu willst Du dann wissen, ob hier eine "Behinderung der BR-Arbeit" vorliegt? Falls Dir die Konsequenzen nicht klar sind: Das ist eine Straftat nach §119 BetrVG - und die landet auf jeden Fall vor einem Strafgericht.
Abgesehen davon:
Ihr habt die Möglichkeit, die AN selbst zu befragen. Kann aber sein, dass die Euch aus Angst vor dem AG anlügen. Weiter könnt ihr selbst Stichproben machen, nach dem Motto "wenn der AG es uns nicht belegt, suchen wir selbst nach Beweisen". Da das dann allerdings i.d.R. außerhalb Eurer persönlichen AZ erfolgt, viel Spaß beim AG dann den Zeitausgleich nach §37 (3) zu verlangen.... Da habt ihr wahrscheinlich gleich noch einen Grund vor Gericht zu gehen.
NB: Der von Rapper vorgeschlagene Weg ist natürlich gangbar, aber die Frage ist, ob Euer AG genauso auf eine derartige Handlung eingehen würde wie es bei Rapper passiert ist. Und BTW: Wenn ihr kein "Gericht" wollt, stellt sich die Frage, ob "Einigungsstelle" euch genehmer ist.
Erstellt am 04.07.2012 um 14:43 Uhr von JogiBähr
Hallo rkoch,
Du schreibst:
Das ist eine Straftat nach §119 BetrVG - und die landet auf jeden Fall vor einem Strafgericht.
Schätzt Du das wirklich so ein, wäre das eine Straftat nach §119??
JogiBähr
Erstellt am 04.07.2012 um 15:58 Uhr von Laffo
...ich habe gehört, dass das Gewerbeaufsichtsamt o. LaGeSo auf Arbeitszeiten über 10h sehr empfindlich reagieren soll...
ein möglicherweise kleiner Tip aus unserem Stammhaus an jene hat über alle Standorte hinweg eine Welle der Schulungen von Führungskräften & saftige Strafzahlungen,welche der AG berappen durfte, verursacht.
Die BRs waren in diesem Falle nur sehr interessierte Zuhörer/schauer..
Erstellt am 04.07.2012 um 16:10 Uhr von zdophers
@JogiBähr, nein, rkoch hat im Gegenteil darauf hingewiesen, dass nicht jede Meinungsverschiedenheit auch gleich eine Behinderung der BR-Arbeit nach §119 darstellt, ohne Stellung zu beziehen, ob es sich bei Euch darum handelt.
@rkoch: Hast Du irgendeine Quelle für Deine Behauptung "Insbesondere ist i.d.R. keiner der Fälle, in denen der BR nach §23 (3) seine Rechte durchsetzen kann, Behindung von BR-Arbeit. Derartiges könnte nur dann vorliegen, wenn der AG den BR komplett ignoriert, also die Zusammenarbeit verweigert.
"?
Laut Fitting (§119 Rn 7) kann das Vorenthalten erforderlicher Unterlagen nach §80 Abs 2 eine Behinderung nach §119 BetrVG darstellen.
Und dies wäre doch hier der Fall, oder habe ich einen Denkfehler (außer dem Fitting zu vertrauen)?
Aber gleichzeitig kann man die Vorlage notwendiger Unterlagen zur BR-Arbeit über den § 23 (3) erzwingen. Hmm. 2 verschiedene §§ für das gleiche Delikt?
Erstellt am 04.07.2012 um 16:17 Uhr von petrus
>> Das ist eine Straftat nach §119 BetrVG - und die landet auf jeden Fall vor einem Strafgericht.
> Schätzt Du das wirklich so ein, wäre das eine Straftat nach §119??
Wenn es eine Behinderung wäre, wäre es damit eine Straftat.
Ansonsten hat rkoch ja geschrieben:
> Nicht jede Meinungsverschiedenheit über Rechte des BR ist gleich Behinderung der BR-Arbeit.
> Insbesondere ist i.d.R. keiner der Fälle, in denen der BR nach §23 (3) seine Rechte durchsetzen
> kann, Behindung von BR-Arbeit.
Also setzt Eure Rechte nach §23(3) vor Gericht durch und lasst bei der Gelegenheit für den Fall der Wiederholung eine Ordnugsstrafe androhen.
Wenn dann das "Missverständnis" erneut auftritt, kostet das dann "ein wenig" Kohle.
Beispielsweise führt ein (fiktives) Ordnungsgeld von 50€ pro Wiederholungsfall bei 120 nicht vorgelegten Stundenzetteln zu einer Zahlung von 6000€.
Bei weiteren "Missverständnissen" steigt in der Regel auch das Ordnungsgeld. Kommt das dann zu häufig vor, weil der Chef als Multimillonär die Strafe jeweils aus der Portokasse nimmt, könnte es irgendwann passieren, dass ein Richter mal "laut nachdenkt", ob dies nicht eine Behinderung sein könnte...
Aber da die Chefs mit fünf- oder sechsstelligen Portokassen eher selten sind...
Erstellt am 04.07.2012 um 16:27 Uhr von blackjack
Der Begriff der Behinderung nach § 78 S. 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst auch Maßnahmen, durch welche die ++Ausübung der Überwachungspflicht++ nach §§ 80 I, 89 II bis V, 96 BetrVG beeinträchtigt wird.
Erstellt am 04.07.2012 um 16:30 Uhr von BRMetall
Wenn der AG unzulässiger Weise dem BR Einlick in Unterlagen verweigert oder dem BR Unterlagen verweigert auf welche er einen Anspruch hat, kann man den Einblick bzw Übergabe der Unterlagen auch im Rahmen eines Beschlussverfahren erwzingen.
Wenn man ein solches Beschlussverfahren angeht, sollte man gleich ein weiteres mit anhängen, Ziel dem AG ein Ordnungsgeld anzudrohen falls er zukünftig wieder so handelt.
Kosten, Sondersitzung um den Beschluss zu fassen.
Kosten für Anwalt und Beschlussverfahren
Gefahr für die Zukunft durch angedrohtes Ordnungsgeld
Also, mit diesen Fakten mit der Beauftragten des AG und dem AG reden, und fragen ob dieser kostenpflichtige Weg sein muss??
Erstellt am 04.07.2012 um 18:30 Uhr von gironimo
Also hier denke ich, dass ein Beschlußverfahren der richtige und unaufgeregteste Weg ist, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem BR die Unterlagen beschert.
Also beschließen einen Fachanwalt zu beauftragen.
Erstellt am 05.07.2012 um 08:32 Uhr von rkoch
@zdophers
Da ist Fitting ausnahmsweise mal AN-freundlicher als DKK.
vgl. DKK Rn 15 zu §119:
Eine strafbare Behinderung oder Störung der Amtstätigkeit liegt nicht schon immer dann vor, wenn der AG es pflichtwidrig versäumt, den BR in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zu beteiligen. (...) Dass nicht etwa schon jede Verletzung von Informationspflichten gegenüber einem betriebsverfassungsrechtlichen Gremium Strafcharakter hat, ergibt sich im Übrigen auch aus § 121, wonach derartige Tatbestände teilweise als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Mein Kommentar mit §23 ist basierend auf DKK meine Interpretation des Ultima-Ratio-Prinzips in diesem Fall. Warum mit Kanonen schießen (den GF ins Gefängnis bringen), wenn es auch wesentlich sanfter geht.....
Erstellt am 05.07.2012 um 08:36 Uhr von Uhuneu
Wir hatten vor Jahren gleichgelagertes Problem und haben das "Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik" im Landratsamt informiert und um Überprüfung gebeten; die waren dann ganz überraschen da, sind fündig geworden, haben dem GF eine schmerzhafte (private) Strafe von 12T€ verpaßt ; seit dem gibt es keine Überschreitungen mehr und alle Überstunden werden dem BR VOR der möglichen Anordnung vorgelegt; alter GF ist inzwischen weg aber folgende GF (2) wurden bei Jobantritt immer gleich informiert und haben sich dran gehalten;