Erstellt am 29.04.2009 um 11:41 Uhr von kriegsrat
gibt es in dem für euch geltenden LPVG bzw .vielleicht auch BPVG die Aussage, dass die JAV an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann, darf, muß? (Informationsrecht hin oder her )
und was hätte eine JAV mit "nicht azubis" zu tun ?
Erstellt am 29.04.2009 um 11:44 Uhr von Katrin
Ich hab leider nichts gefunden!
Mit den nicht azubis hat die JAV erstmal nichts zu tun! Jedoch wenn ich als JAV das Mitspracherecht für die Besetzung der Stelle habe, muss ich doch wissen wie die anderen sich verkauft haben!! Um zu sagen, wer geeigneter für die Stelle ist.
Erstellt am 29.04.2009 um 11:59 Uhr von kriegsrat
wenn es in eurem geltenden gesetz keinen passus gibt
und auch nichts anderes vereinbart ist,
wirst du wohl auch kein recht zur teilnahme haben.....
das könnte man vielleicht herleiten aus der überwachungsfunktion auf einhaltung geltender gesetze laut LPVG/BPVG in verbindung mit § 6 AGG (der im satz 2 auch bewerberInnen erfasst) zur überprüfung auf einhaltung der formalien (gleichbehandlung, unzulässige fragen etc.)
eventuell, möglicherweise, aber ist alles etwas schwammig....
Erstellt am 29.04.2009 um 12:04 Uhr von Katrin
Hmm Danke!
Ich weis schon, das es alles schwammig ist! Das ist ja eben auch der Mist :(
Erstellt am 29.04.2009 um 12:54 Uhr von Ketzer
Es gibt kein Teilnahmerecht für Betriebs- oder Personalräte an Vorstellungsgesprächen; daher kann es auch kein eigenständiges Recht der JAV geben, hieran teilzunehmen
Vorstellbar wäre das nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Bewerbers.
Die JAV ist übrigens als JUGEND- und Auszubildendenvertretung nicht nur für Auszubildende zuständig, sondern auch für die besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer, die nicht mehr Auszubildende sind.
Die JAV hat auch kein Mitspracherecht bei der Besetzung von Stellen. Erst recht entscheidet die JAV nicht über die Eignung von Bewerbern.
Die Anhörung zur Einstellung läuft ausschließlich über den Betriebsrat, und der hat seine gesetzlich anschließend aufgezählten Widerspruchsgründe in § 99 BetrVG.
Nachtrag: habe gerade erst gesehen, dass es sich wohl um einen Betrieb mit Personalrat handelt. Dann gilt natürlich nicht der § 99 BetrVG, sondern der entsprechende § des Personalvertretungsgesetzes. Auf alle andere Ausführungen bleibt das aber ohne Auswirkung.
Erstellt am 29.04.2009 um 14:29 Uhr von paula
Danke Ketzer für den Hinweis uaf die Eignung!
Weder der BR noch die JAV hat über die Eignung eines Bewerbers mitzuentscheiden. Das ist die Aufgabe des AGs