W.A.F. LogoSeminare

Wertung BR Zeit = Arbeitszeit?

T
torstenxxx
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an euch Fachleute, habe da mal ne Frage zur Wertung BR Arbeit als Arbeitszeit im Sinne des AZ Gesetzes zu sehen. Wir haben Führungkräfte die auf die Einhaltung der 11h Ruhezeit pochen nach einer BR Sitzung. Ich denke aber das dem nur dann so ist, wenn die Sitzung die herkömmliche ,regelmäßige Arbeitszeit bedeuten. Es kann ja nicht im Sinne des Erfinders sein wenn eine Sitzung mal nur 4 h geht das anschliesend 11h Ruhezeit zu halten wären. Oder ? Bitte schickt mir in euren Antworten auch eure Quellen dazu. BR`s werden dadurch die Sitzungsteilnahmen vermiest. Wegen der dann entstehenden Minderzeit.

Nochmal Danke

Danke schon jetzt.

5.33507

Community-Antworten (7)

C
Catweazle

28.04.2009 um 15:23 Uhr

@TorstenXXX,

Betriebsratstätigkeit unterliegt nicht dem AZG. Die Ruhezeiten müssen folglich nicht eingehalten werden. Ich verstehe aber dein Problem nicht so ganz. Was kann euch den Besseres passieren wenn Führungskräfte die Einhaltung verlangen? Dann beginnt eben die Arbeitszeit 11 Stunden nach der Sitzung. Das die Ausfallstunden bezahlt werden müssen versteht sich doch von selbst.

W
Waschbär

28.04.2009 um 16:45 Uhr

@Torsten, Fachleute... nun ja das arbeitzeitgesetz ist auch für "anfänger" und unfachliche BRMs lesbar. Ich finde gut das deine Fks sich an das G halten, ist ja mal was "neues", aber siehe da Catw hat die Lösung in der Besonderheit "ehrenamt".

Torsten, ich würde es aber besser finden wenn ihr anstatt 4 Stunden lieber auf 8 Std geht. Gut ist dabei die lösung die Ausschüsse zu Koppeln, dann haben alle Freiden und die Fks können euch auch nicht einen strick daraus drehen, wenn sie mal gegen die Ruhezeiten verstossen....

Ich würde "euch", dir aber anraten ein Seminar mit dem Thema zu Buchen, weil das war bestimmt noch nicht alles was die FKs auf lager haben.

N
nicoline

28.04.2009 um 18:15 Uhr

@TorstenXXX man beachte den jeweils letzten Satz und das angegebene BAG Urteil

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:

"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."

ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:

"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.

Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muss. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972).

D
DonJohnson

28.04.2009 um 18:23 Uhr

@all Ich weiß, das kommt jetzt vielleicht nciht gut an, aber ich möchte die Sache mal aus einem Blickwinkel betrachten. Wie kann der BR auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes achten und pochen, wenn er selber (auch wenn rechtens) anders agiert? Kann man den Kollegen das mit besten Wissen und Gewissen verdeutlichen, oder kommt dann so ein Spruch: "also trinkt ihr doch nur Kaffee!"? Auch wenn das Arbeitszeitgesetz nciht wirklich für BRM gilt (was hier von nicoline ausdrucksvoll dargebracht wurde), würde ich da vielleicht für ein wenig mehr Fingerspitzengefühl plädieren!

N
nicoline

28.04.2009 um 23:23 Uhr

DJ wenn er selber (auch wenn rechtens) anders agiert? weil er eben nicht darunter fällt ;-(( Ich gebe Dir Recht, das ist ein Konflikt. Habe aber nicht gesagt, dass ich es richtig finde, sondern wollte nur die Rechtssprechung aufzeigen. Gedanken machen müssen sich schon die BRM, wie sie das handhaben wollen. Möglichkeiten gibt es ja genug, z.B. => siehe Waschbär!

D
DonJohnson

29.04.2009 um 07:35 Uhr

nicoline Ja, durchaus

K
Kriegsrat

29.04.2009 um 10:37 Uhr

um was geht es bei euch genau ?

nehmen wir mal an, ihr würdet von 8-16:30h arbeiten, macht jedoch von 8-12h BR-sitzung, verzichtet dann der AG darauf, daß ihr an diesem tag noch bis 16.30h normal arbeitet, obwohl ihr euch anbietet, wäre er im annahmeverzug (§615 BGB), und müsste die zeit trotzdem bezahlen.. oder liegt eine andere problematik vor? im zweifelsfall müsste man dann eben , wie schon geschrieben und bei uns auch praktiziert , die br-sitzung auf 8 stunden ausdehnen

Ihre Antwort