W.A.F. LogoSeminare

Verstoss gegen AGG - Wertung der Arbeitszeit

D
dsdsds
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, Ich habe folgende Fragen:

  1. Hier geht es um die Zeit, welche ein Ersatz-Betriebsratsmitglied vertretungsweise bei einer Betriebsratsversammlung verbringt. Diese Zeit ist ja bezahlt, aber zählt diese Zeit zur täglichen Arbeitszeit oder darf er neben dem z.B. 3,5-stündigen Besuch der Betriebsratsversammlung noch weitere 8 Stunden(ohne Pausen) arbeiten?

  2. Verstößt es gegen das AGG, wenn die Zeit, welche ein Ersatz-Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht seiner regulären Arbeit nachgehen kann, an seine reguläre Arbeitszeit hinten dran gehangen wird.

Vielen Dank im Voraus Dirk

5.505010

Community-Antworten (10)

M
Mona-Lisa

09.01.2008 um 20:50 Uhr

@Dirk, es gehört ja schon einiges an Phantasie dazu, die Betriebsratstätigkeit mit dem AGG in Verbindung zu bringen und ich kann dir sagen, ich hab sehr viel Phantasie! ;-))

Betriebsratstätigkeit (z. B. Sitzung) IST Arbeitszeit und muss demzufolge auch nicht nachgearbeitet werden.

DAH
Der alte Heini

09.01.2008 um 22:22 Uhr

dsdsds Nimmt ein Ersatzmitglied stellvertretend an einer Betriebsversammlung teil, so dürfte es sich um Betriebsratsarbeit handeln. Betriebsratsarbeit, zB die Teilnahme an Betriebsratssitzungen/Betriebsversammlung während der persönlichen Arbeitszeit ist wie arbeiten zu sehen. Der AG kann nicht verlangen das diese Betriebsratszeit nachgearbeitet wird. Würdest Du Betriebsratsarbeit ausserhalb deiner persönlichen Arbeit leisten, müsstest Du für diese Zeiten einen bezahlten Freizeitausgleich bekommen.

Übrigens, Betriebsratsarbeit ist keine Arbeit im Sinn des ArbzG und wäre in der von Dir genannten Konstellation, 3,5 Std BR Arbeit+8 Std normale Arbeit= 11,5 Std durchaus zulässig.

M
Mona-Lisa

09.01.2008 um 23:04 Uhr

@Der alte Heini, "Ersatzmitglied - stellvertretend - Betriebsversammlung? Dürfte das Ersatzmitglied sonst nicht daran teilnehmen?? ;-))

DAH
Der alte Heini

09.01.2008 um 23:33 Uhr

Mona-Lisa würde das Ersatzmitglied nicht stellvertretend für ein BR Mitglied an der Betriebsversammlung teilnehmen, wäre die Teilnahme Arbeitszeit im Sinn des ArbzG und die genannten Zeiten, 3,5 Std Betriebsversammlung+8 Std normale Arbeit= 11,5 Std nicht zulässig. Übrigens, dass er an der Betriebsversammlung als Stellvertreter teilnahm, ergibt sich aus der Frage.

D
dsdsds

09.01.2008 um 23:34 Uhr

Hallo,

@ All: Vielen Dank für die schnellen Antworten,

@ Der alte Heini: Habe ich das richtig verstanden? Ich kann es nicht verlangen, wenn der AN aber damit einverstanden ist, verstößt es nicht gegen das ArbzG, er kann also 11,5 Std arbeiten. Wenn ich die Info über eine Betriebsratssitzung vor Fertigstellung des Schichtplanes habe, kann ich auf diese Weise von vorn herein eine Schicht von 8 Std normaler Arbeit + 3,5 Std Betriebsrats planen, und eine Ableistung dieser Schicht "verlangen"?

DAH
Der alte Heini

10.01.2008 um 00:06 Uhr

Wichtig ist ob die Person auch BR Arbeit gleistet hat, da BR Arbeit zwar Arbeitszeit ist aber diese Zeiten vom ArbzG unbeachtet bleiben. Beispiel: Betriebsratsarbeit 8 Std.+ normale Arbeit 8 Std.= 16 Std währen auch ohne das ArbzG zu verletzen möglich.

ABER, dein Beispiel und auch mein Beispiel ist nicht zumutbar und dürfte auch so nicht angewandt werden, da der Betroffene von der Arbeitsbelastung aufgrund seiner Betriebsratsarbeit schlechter gestellt wird wie andere Arbeitnehmer. Auf jedenfall muss bei deinem Vorhaben der Kollege freiwillig mitspielen, ansonsten fällt nach den persönlich zu leistenden Arbeitsstunden, hier 3,5 Std BR+4,5 Std Arbeit= 8 Std der Hammer, wenn der Kollege es will. Ich würde Vorschlagen, dass Du dich mit den BR und den Ersatzmitgliedern zusammensetzt und dieses Problem besprichst. Ansonsten könnte es vorkommen kann, dass Du auf deiner Planung sitzen bleibst.

D
dsdsds

10.01.2008 um 07:38 Uhr

Eine Frage habe ich noch: In welchem Gesetz kann ich nachlesen, das die Betriebsratsarbeit keine Arbeit im Sinne des ArbzG ist?

Danke und Gruß Dirk

DAH
Der alte Heini

10.01.2008 um 17:16 Uhr

Ergibt sich aus § 2 ArbzG. Spätestens wird Dir das der Richter des zuständigen Gerichts verbindlich mitteilen wenn sich die Kollegen gegen deine Vorhaben zur Wehr setzen. Solch ein Verhalten sollte man nicht einfach als Kavaliersdelikt abtun. Interessant werden solche Angelegenheiten immer, wenn die GL als Verantwortliche sich für das Verhalten von Anderen gegen über dem BR vor Gericht rechtfertigen muss und dann vielleicht künftig mit einer vom Gericht festgesetzten Zwangsgeldandrohung leben muss. Mal sehen was Cheffe dann mit Dir macht.

D
dsdsds

11.01.2008 um 23:15 Uhr

Hallo,

ich möchte das nicht machen, sondern einfach nur das Hintergrundwissen haben.

VG Dirk

DAH
Der alte Heini

12.01.2008 um 00:44 Uhr

dsdsds es ist immer besser sich mit den Kollegen in so einer Situation abzusprechen, so geht man unproduktive Streitereien aus dem Weg. Hast Du ein pfiffiges BR Mitgl oder gar den BR verärgert, könntest die Dir erheblichen Ärger im Betrieb einhandeln. Das würde schon ganz einfach mit der Kontrolle deines Dienstplans oder eventuell benötigte Überstunden anfangen.

Also die entsprechenden BR Mitglieder ansprechen,dann findet sich meist auch ein Weg.

Ihre Antwort