W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ersatzmitglied rückt erst nach erfolgter Kündigung in den BR nach - Kündigungsschutz?

P
Paulsen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen.

Ein Ersatzmitglied hat in den vergangenen Jahren nicht als Nachrücker an einer BR Sitzung teilgenommen. Im März wurde ihm ordentlich gekündigt. Der BR hat der Kündigung widersprochen und der Kollege hat Kündigungsschutzklage eingereicht. Weil ein Teil des Unternehmens rechtlich verselbstständigt wird, scheiden im Mai 4 Mitglieder des BR aus und gehen in das neue Unternehmen über. Der Kollege wird dann in den BR aufrücken. Meine Frage: Gilt dann für ihn, trotz bereits erfolgter Kündigung, der Kündigungsschutz?

3.84804

Community-Antworten (4)

C
Catwaezle

26.04.2009 um 14:27 Uhr

@Paulsen,

der Kündigungsschutz weil er vielleicht in BR nachrückt wird wohl kaum greifen. Für den erweiterten Kündigungschutz muss man aber nicht unbedingt an einer Sitzung teilgenommen haben. Dazu reicht eine eine BR-Tätigkeit während einer Vertretungszeit innerhalb der letzten 12 Monate.

T
tiktak

26.04.2009 um 14:33 Uhr

@ Paulsen Hallo, meine Meinung ist NEIN, aber so einen BR macht seine Aufgaben nicht mit klare Linie und sieht nicht weiter als die Nasenspitze!Es ist immer möglich die Sitzungen der BR so zugestalten da die Kollegen die Ersatzmitlieder sind auch mindestens zweimall pro Jahr dabei sind.Sie schneiden eigene Fleisch weg. tik-tak

R
RoteBerta

27.04.2009 um 10:37 Uhr

@tiktak riecht das ein klein wenig nach Manipulation bei den Einladungen zur Sitzung??? Das BetrVG regelt eindeutig wann Ersatzmitglieder zu laden sind! Rote Berta

P
Peanuts

27.04.2009 um 10:57 Uhr

Außerdem ist die Aussage, dass es immer möglich ist die Sitzungen der BR so zugestalten, dass Ersatzmitlieder mindestens zweimal pro Jahr dabei sind, völliger Quatsch!

So soll es BR-Gremien geben, die über eine sehr stattliche Anzahl Ersatzmitglieder verfügen ...

Wenn o.g. Ersatzmitglied nie tätig geworden ist und die letzte Wahl länger als 6 Monate zurück liegt greift der § 15 KschG nicht.

Ihre Antwort