Erstellt am 28.09.2012 um 12:38 Uhr von petrus
Ja. Aber ein guter Arbeitsrechtsanwalt wird prüfen, ob der Kündigungsschutz tatsächlich schon abgelaufen war. Denn ein Ersatzmitglied rückt ja nicht nur dann nach, wenn ein "ordentliches" BRM zum Zeitpunkt einer Sitzung verhindert war, sondern bei _jeder_ Verhinderung.
Bei uns hat z.B. heute ein BRM frei (37.3). Das freut das erste Ersatzmitglied, auch wenn heute keine Sitzung ist :-)
Du warst doch hoffentlich schon bei einem solchen?
Erstellt am 28.09.2012 um 13:01 Uhr von Carlito
Das würde bedeuten dass nicht nur der Zeitpunkt der bei uns wöchentlichen Sitzung entscheidend ist sondern wie viele ordentliche Betriebsratsmitglieder tägliche verhindert waren sei es durch Krankheit oder Urlaub.
Erstellt am 28.09.2012 um 13:14 Uhr von BRMler
ordentlich Kündigung aus welchem Grund??
Also, erst einmal den Grund auf Richtigkeit prüfen! War es ggf Betriebsbedingt und es wurde keine Sozialauswahl durchgeführt?
Erstellt am 28.09.2012 um 13:23 Uhr von Carlito
Die Kündigung war betriebsbedingt und eine Sozialauswahl hat stattgefunden.
Erstellt am 28.09.2012 um 13:37 Uhr von BRMler
...Die Kündigung war betriebsbedingt und eine Sozialauswahl hat stattgefunden.....
und diese wurde ordnungsgemäß gemacht? Also wirklich ALLE vergleichbare AN einbezogen??
Erstellt am 28.09.2012 um 14:53 Uhr von Carlito
Meine Position ist nicht mit anderen vergleichbar. Von daher gesehen wurde alles richtig gemacht. Jedoch soll meine Position im vollen Umfang durch meinen Vorgesetzten durchgeführt werden.
Erstellt am 28.09.2012 um 15:05 Uhr von BRMler
Es können durch aus auch andere Stelle sein welche mit einbezogen werden müssten. Wenn man also vorher andere Stelle besetzt hatte und der AG einen wieder auf diese im Rahmen des Direktionsrechtes versetzen könnte.
Weiter darf es im Betrieb KEINE andere freie Stelle geben, ggf auch welche die niedriger bezahlt werden. Dann müsste man diese anbieten und wenn der AN bereit ist diese auch gegen weniger Geld anzunehmen, muss versetzt werden bei Eignung,
Erstellt am 28.09.2012 um 15:48 Uhr von gironimo
Wenn Du inzwischen wieder eingeladen wurdest, kann dies nur von Vorteil sein. Dein Anwalt muss bei der K-Schutzklage darauf hinweisen, wann Du als Ersatz tätig warst. Dann wird das Gericht prüfen, ob Du unter den K-Schutz des § 15 KSchG fällst und die Zustimmung des BR nach § 103 BetrVG notwendig gewesen wäre.
Zum Vertretungsfall zählt nicht nur die BR-Sitzung aber auch nicht nur die Fehlzeit eines anderen BR-Mitglieds. Man muss bei solchen Fehlzeiten auch in irgendeiner Form als BR gefordert gewesen sein.(Da fällt Dir doch was ein???)
Erstellt am 28.09.2012 um 16:53 Uhr von Hoppel
1. Ein Ersatzmitglied fällt automatisch unter den Kü´schutz § 15, sobald ein BRM verhindert ist und zwar für die gesamte Dauer der Verhinderung. Eine Aktivität seitens des E-BRM ist NICHT erforderlich. Im Falle einer Kündigung muss der BR während dieser Zeit gem. § 103 BetrVG angehört werden.
2. Der nachwirkende Kü´schutz von einem Jahr greift erst, wenn ein Ersatzmitglied konkrete BR-Tätigkeit verrichtet hat. Im nachwirkenden Kü´schutz ist der BR nur gem. § 102 BetrVG anzuhören.
Erstellt am 01.10.2012 um 10:12 Uhr von petrus
@gironimo:
> Da fällt Dir doch was ein??
Auch wenn ich mir kaum vorstellen kann, dass es ein Gremium gibt, dass hier Probleme hat, etwas zu finden... ;-) Ein wichtiger Hinweis!