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Seminarhotel zu teuer ?

M
MeinMicha
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe mich zu einem Seminar nach Berlin angemeldet. Allerdings hat micht der AG in ein anderes Hotel eingebucht. Angeblich stehen solche " Teuren Hotels " 120 € pro Nacht nur der GS zu. Von den 16Teilnehmern bin ich die einzigste die nicht dort wohnt. Gibt es Hilfe ??

4.88502

Community-Antworten (2)

C
carrie

23.04.2009 um 00:45 Uhr

@MeinMicha Warum wendest du dich nicht an den Seminaranbieter? Die kennen solche Sachen schon.

W
WAFSeminarteam

23.04.2009 um 10:40 Uhr

@MeinMicha,

einige Hinweise gibt es auch unter:

http://www.waf-seminar.de/content/argumentefuerseminar/index.php#4

Darf der Arbeitgeber einer Übernachtung im Seminarhotel widersprechen?

Findet das Seminar in der näheren Umgebung statt, entstehen häufig Differenzen bzgl. der Kosten für die Übernachtung. Folgende Argumente sprechen für eine Übernachtung im Hotel: Ein solches Seminar muss erst mal konkret angeboten werden, und es muss dort freie Plätze geben. Darüber hinaus müssen die Seminarinhalte und die Seminarqualität vergleichbar sein. Das beurteilt der Betriebsrat. Und: Ein Seminar vor Ort ohne Übernachtung würde den Seminarerfolg nicht unerheblich schmälern, da der sehr wichtige Erfahrungsaustausch mit Betriebsratskollegen aus anderen Bereichen außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten entfiele! Zudem gewinnt der Teilnehmer nicht den nötigen Abstand vom Alltag, um in Ruhe zu lernen. Durch die tägliche An- und Abreise entstehen darüber hinaus zusätzlicher Stress und Überstundenprobleme. Nach dem BAG muss der Arbeitgeber dann für die Kosten aufkommen...

BAG vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81

...wenn das an einer Schulung in ... teilnehmende BR-Mitglied etwa 5 km von der Tagungsstätte entfernt wohnt, kann es Übernachtungs- und Verpflegungsgeld beanspruchen.

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Kann der Arbeitgeber die Bezahlung der Verpflegungskosten verweigern?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber diejenigen Verpflegungskosten tragen, die nicht der individuellen persönlichen Lebensführung des Seminarteilnehmers dienen. Demnach gehören Tagungsgetränke, Obst oder Kuchen zu den Kaffeepausen sowie die Hauptmahlzeiten zur Standardverpflegung. Rauchen und Alkoholgenuss sind davon eindeutig ausgenommen und müssen vom Arbeitgeber keinesfalls bezahlt werden. In der Regel wird dieser Aspekt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich behandelt. In Einzelfällen jedoch weigern sich Arbeitgeber die Kosten zu übernehmen und suchen einen Konflikt mit dem Betriebsrat. Der unten aufgeführter Grundsatz gilt:

BAG Beschluss vom 07.06.1984 - 6 ABR 66/81

Entstehen einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG Kosten, die von ihm in der Höhe nicht beeinflussbar sind, kann dem Anspruch auf Freistellung nicht entgegengehalten werden, dass nach der im Betrieb bestehenden Reisekostenregelung diese Kosten nicht zu ersetzen sind.

Fazit: Auch wenn die Verpflegungstagessätze des Veranstalters höher sind als die betriebliche Reisekostenregelung und der Teilnehmer diese nicht beeinflussen kann, muss der Arbeitgeber die höheren Tagessätze erstatten. Jedoch muss der Seminarteilnehmer im Konfliktfall damit rechnen, dass ihm von den Verpflegungskosten eine Art Haushaltsersparnis abgezogen wird (Kosten für die Verpflegung im eigenen Haushalt oder in der Betriebskantine). Die Möglichkeit der Anrechnung wird damit gerechtfertigt, dass Schulungsteilnehmer möglicherweise einen finanziellen Vorteil erlangen könnten, der mit § 78 BetrVG nicht vereinbar wäre. § 78 BetrVG untersagt aber sowohl die Benachteiligung als auch die Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern gegenüber anderen Arbeitnehmern. Das LAG Hamm ist der Auffassung, dass die Höhe der Haushaltsersparnis zu schätzen sei und stellt dabei auf § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sachbezugsverordnung ab. Ob das BAG diese Auffassung letztendlich bestätigt, bleibt abzuwarten.

LAG Hamm,, Beschluss vom 13.01.06 - 10 TaBV 65/05

Betriebsratsmitglieder müssen sich auf ihren Anspruch auf Freistellung von anlässlich einer Schulung entstandenen Verpflegungskosten nach §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG eine Haushaltsersparnis anrechnen lassen. Dabei kann jedoch nicht pauschal ein Abzug von 20 % der Verpflegungsaufwendungen nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien vorgenommen werden, die Anrechnung richtet sich vielmehr nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Infos gerne auch telefonisch bei uns.

Mit freundlichen Grüßen

W.A.F. - Seminarbüro

W.A.F. Institut für Betriebsräte-Fortbildung AG Tel: 08157 4000 Fax: 08157 996 90 E-Mail: mail@waf-seminar.de

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