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Betriebsratsarbeit bei Kurzarbeit null

C
C.H.
Apr 2020 bearbeitet

Hallo zusammen, ich bitte um Rückantwort wg. Betriebsratsarbeit auch wärend einer Kurzarbeit.

  1. muss der/die Betriebsratsv. die BR zum Regeltermin Betriebsratssitzung laden (zeit und Ort ist wg. der Krise derzeit unterschiedlich)? Welcher § wäre hier nützlich (danke)
  2. wie darf der BRV den BR bei Kurzarbeit einladen? zb per Whatsapp / eMail
  3. Ab wann sollten die Tagesordnungspunkte an die BR übergeben werden. Zeitnah bedeutet? 1 Tag oder länger? Welcher Paragraf

Besten Dank

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Community-Antworten (3)

K
Kjarrigan

23.04.2020 um 12:57 Uhr

  1. § 29 (2) BetrVg in Verbidung mit § 36 BetrVG
  2. Es gibt keine Formvorschrift
  3. Mit der Einladung - § 29 (2) BetrVG - rechtzeitig - d.h so zeitnah das es dem BRM möglich ist sich vorzubereiten
K
Kjarrigan

23.04.2020 um 13:37 Uhr

Deswegen ja § 36 BetrVg Geschäftsordnung - die wird durch den BR festgelegt - wenn die BRM da festlegen das es für die Regeltermine keine weitere Einladung gibt, dann ist das so. Weiterhin muss dann aber auch festgelegt werden, wie die BRM an die Tagesordnung kommen etc. etc.

Gibt es keine GO - ist nach dem Gesetz zu verfahren also wieder § 29 (2)

S
stehipp

23.04.2020 um 16:00 Uhr

Die Spielregeln haben sich hier nicht sonderlich zur Zeit vor Corona und Kurzarbeit geändert. Demnach Einladung wie bisher auch. Einladung können aus meiner Sicht per whatsapp versandt werden, die Tagesordnung aber auf keine Fall. Selbiges gilt für private Mailadressen. Und auch der Zeitpunkt für den Versand der Tagesordnung ist wie in den guten alten Zeiten. Die Tagesordnung muss rechtzeitig beim BR-Mitglied eingehen, damit er sich entsprechend vorbereiten kann. Je nach Themen kann es ratsam sein, auch mal ein paar mehr Tage zu haben.

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