Wenn die Abteilung in der ein BR-Mitglied beschäftigt wird in eine andere Stadt verlegt wird, das Mitglied aber nicht mitziehen kann, besteht der Kündigungsschutz auch wenn am derzeitigen Standort kein Arbeitsplatz in anderen Abteilungen zur Verfügung steht bzw. besteht für das BR-Mitglied Vorang vor anderen Kollegen am derzeitigen Standort. Am neuen Standort ist eigener BR zuständig.