Erstellt am 24.04.2006 um 13:59 Uhr von Werner
Hallo Kanzler,
es gibt bei Spaltung eines Betriebes ein Übergangsmandat nach §21a BetrVG.
Erstellt am 24.04.2006 um 14:56 Uhr von viktor
Es müssen dann auch Neuwahlen eingeleitet werden (wenn die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2BetrVG) vorliegen. Da kannst Du Dich ja wieder wählen lassen.
Erstellt am 24.04.2006 um 20:34 Uhr von Ramses II
Sofern hier überhaupt eine Betriebsspaltung vorliegt! Nach dem Wortlaut von Kanzlers Beitrag scheint das nicht der Fall zu sein.
Wenn es keine Betriebsspaltung ist, dann bleibt der BR bestehen.