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BR-Wahlen in Zeiten von Corona und HomeOffice

W
Waldseemüller
Apr 2020 bearbeitet

Wie bereiten z.Z. eine außerplanmäßige Betreibsratswahl vor. Da wir - der Wahlvorstand - blutige Anfänger sind, hoffen wir auf eure Unterstützung in folgenden Fragen:

  1. Sind wir bei der außerplanmäßigen Wahl an die 10-Wochen-Frist gebunden?? (BRWahl spätestens 10 Wochen nach Zusammentreten d. Wahlvorstands)

  2. Können wir die Wahl wg. Corona/HomeOffice gänzlich als Briefwahl abhalten? (Was muss man beachten?)

  3. Ist es möglich bzw rechtlich in Ordnung, die Wahlbekanntnachung und die Wahlvorschläge den Wahlberechtigten (die sich überweigend im HomeOffice befinden, elektronisch zugänglich zu machen (Per E-Mail/Zugriff auf Datenlaufwerk)??

schon vorab:: herzlinen Dank für die Anworten

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Community-Antworten (2)

K
krambambuli

21.04.2020 um 14:50 Uhr

Www.BZO-Wissen.de

Ausserdem hat sich das Bundesarbeitsmimisterium dazu geäußert.

P
Pjöööng

21.04.2020 um 15:43 Uhr

Grundsätzlich sind die Fristen des BetrVG und der Wahlordnung auch während der Corona Pandemie einzuhalten. Eine "BRWahl spätestens 10 Wochen nach Zusammentreten d. Wahlvorstands"-Frist ist mir allerdings unbekannt.

Briefwahl für alle sollte während der Corona-Pandemie unter § 24 der WO fallen: "(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf."

§ 3 der WO: "(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend."

Wenn der Betrieb geschlossen ist, dann sollte eine rein elektronische Veröffentlichung ausreichen, wenn sichergestellt wird, dass alle Wahlberechtigten Kenntni erlangen können.

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