Ordnungsgemäße Anhörung für eine Verhaltensbedingte Kündigung
Hallo, ich habe zwei Fragen zu einer ordnungsgemäßen Anhörung.
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Gilt eine Anhörung als zugestellt, wenn der BRV bereits Feierabend gemacht hat (Gleitzeit) und die Anhörung in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift an den BRV einem beliebigen BR-Mitglied übergeben wird. Das BR-Mitglied hat den Umschlag an den stellv. BRV übergeben, der aufgrund der Aufschrift den Umschlag weggepackt, aber nichts gesagt hat. Der Umschlag tauchte dann gut eine Woche später wieder auf. Das der stellv. BRV den Umschlag bekommen hat ist der Personalabteilung bekannt.
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Muß der BR bei einer Verhaltensbedingten Kündigung auch die Abmahnung bekommen, auf die sich die Anhörung bezieht? Oder reicht ein Verweis und ein grober Inhalt? Das eine Abmahnung an den Kollegen ausgesprochen wurde war dem BR bekannt, der Inhalt jedoch nicht.
Gruß
meik
Community-Antworten (2)
17.04.2009 um 13:37 Uhr
So, wie du das schilderst habt ihr die Anhörungsfrist bereits verstreichen lassen. Ihr habt ein Problem innerhalb des BR. Normalerweise beginnt die Anhörungsfrist am nächsten Tag nach Kenntnisnahme des BRV. Der war nicht greifbar, also der Stellvertreter, ist korrekt. Warum der den Brief nicht weiterleitet oder öffnet ist euer Problem, nicht der des AG. Zur Kündigungsanhörung gehört auch die vorausgegangene Abmahnung und deren Inhalt. Sollte er aber deshalb gekündigt werden hat der AG Pech, was abgemahnt ist darf nicht mehr verwendet werden, ausser es kam was neues dazu. Aber wenn ihr die Frist bereits habt verstreichen lassen bleibt dem Kollegen ja noch die Kündigungsschutzklage, der soll aber damit nicht so lange warten wie der BR mit seiner Anhörung.
17.04.2009 um 14:12 Uhr
Ihr solltet umgehend einen RA befragen, ob noch was zu retten ist, anstatt hier noch lange rumzuposten. Vielleicht ist an der Adressierung was auszusetzen, da das Anhörungsschreiben nicht an den Betriebsrat gerichtet war.
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