Kündigung Azubi in Probezeit
Unser dreiköpfiger Betriebsrat erhielt schriftlich die Info, dass ein bestimmter Azubi gekündigt werden soll. Dieser Azubi befindet sich noch bis Ende November in der Probezeit. Der BR möchte, dass der Azubi bleibt.
Auf dem Anhörungsbogen (firmeninternes Formular) fehlt allerdings der Kündigungstermin und die Kündigung ist auch nur mit einem Einzeiler begründet (er würde den Anforderungen nicht gerecht). Weitere Informationen haben wir nicht erhalten. Meiner Ansicht nach ist das keine ordnungsgemäße Anhörung, die Kündigung ist somit unwirksam.
Was machen wir da jetzt? Auf den Fehler hinweisen? Da wird es nächste Woche vermutlich eine korrigierte Anhörung geben. Die Anhörung wegen Unvollständigkeit zurückweisen ohne konkret den Fehler zu benennen? Wird wohl zu Diskussionen und trotzdem eine weitere Anhörung oder trotzdem gleich die Kündigung geben. Oder einfach garnix machen (nach einer Woche wird das vom Arbeitergeber als Zustimmung gewertet) um dann die Kündigung mit dem Grund der fehlerhaften Anhörung anzufechten? Allerdings ist das KSchG in seinem Fall (noch) nicht anwendbar, da er noch keine 6 Monate angestellt ist, kann er überhaupt Kündigungsschutzklage erheben?
Vielen Dank für eure konstruktive Unterstützung
Community-Antworten (4)
20.10.2012 um 11:16 Uhr
gar nichts machen. Wenn man jemanden, der zur K.ansteht was gutes tun will, weist man den AG nicht auf fehlende Informationen hin. Auch eine fehlerhafte Anhörung wird beim Gericht wie keine Anhörung gewertet. Der Azubi muss halt trotzdem den Rechtsweg gehen.
Vielleicht rettet Ihr ihn so (bei der Dauer des Rechtsstreits) über die Probezeit hinweg.
20.10.2012 um 12:12 Uhr
@ aidan
§ 1 KschG greift bei Azubis doch überhaupt nicht. Einschlägig ist § 22 BBiG in Verbindung mit § 20 BBiG.
Der Azubi soll/muss umgehend Kontakt mit seinem Ausbildungsberater bei der HWK/IHK aufnehmen. Wenn die zuständige Kammer einen Schlichtungsausschuss hat, muss erst dieser tätig werden. Vorher kann keine Kü´schutzklage eingereicht werden.
20.10.2012 um 22:53 Uhr
noch ergänzend :
§ 111 ArbGG Absatz 2
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend
22.10.2012 um 11:44 Uhr
Allerdings ist das KSchG in seinem Fall (noch) nicht anwendbar, da er noch keine 6 Monate angestellt ist, kann er überhaupt Kündigungsschutzklage erheben?
Mal unabhängig von den besonderen Verfahrensweisen bei Azubis... Warum sollte das KSchG hier nicht anwendbar sein? In §4 steht erstmal nur was von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, innerhalb derer das ArbG angerufen werden muss. Dort werden zwei Klagegründe genannt:
- Kündigung sozial ungerechtfertigt
- Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam
zu 1: dieser Grund wird in §1 KSchG behandelt und erklärt. Ja - und bei diesem Grund (und nur bei diesem!) kommen die 6 Monate aus §1(1) zum tragen. zu 2: dies kommt z.B. dann zum tragen, wenn der BR nicht korrekt angehört wurde...
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