Erstellt am 20.10.2012 um 09:16 Uhr von gironimo
gar nichts machen. Wenn man jemanden, der zur K.ansteht was gutes tun will, weist man den AG nicht auf fehlende Informationen hin. Auch eine fehlerhafte Anhörung wird beim Gericht wie keine Anhörung gewertet. Der Azubi muss halt trotzdem den Rechtsweg gehen.
Vielleicht rettet Ihr ihn so (bei der Dauer des Rechtsstreits) über die Probezeit hinweg.
Erstellt am 20.10.2012 um 10:12 Uhr von Hoppel
@ aidan
§ 1 KschG greift bei Azubis doch überhaupt nicht. Einschlägig ist § 22 BBiG in Verbindung mit § 20 BBiG.
Der Azubi soll/muss umgehend Kontakt mit seinem Ausbildungsberater bei der HWK/IHK aufnehmen. Wenn die zuständige Kammer einen Schlichtungsausschuss hat, muss erst dieser tätig werden. Vorher kann keine Kü´schutzklage eingereicht werden.
Erstellt am 20.10.2012 um 20:53 Uhr von Watschenbaum
noch ergänzend :
§ 111 ArbGG Absatz 2
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend
Erstellt am 22.10.2012 um 09:44 Uhr von petrus
> Allerdings ist das KSchG in seinem Fall (noch) nicht anwendbar, da er noch keine
> 6 Monate angestellt ist, kann er überhaupt Kündigungsschutzklage erheben?
Mal unabhängig von den besonderen Verfahrensweisen bei Azubis...
Warum sollte das KSchG hier nicht anwendbar sein? In §4 steht erstmal nur was von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, innerhalb derer das ArbG angerufen werden muss. Dort werden zwei Klagegründe genannt:
1. Kündigung sozial ungerechtfertigt
2. Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam
zu 1: dieser Grund wird in §1 KSchG behandelt und erklärt. Ja - und bei _diesem_ Grund (und nur bei diesem!) kommen die 6 Monate aus §1(1) zum tragen.
zu 2: dies kommt z.B. dann zum tragen, wenn der BR nicht korrekt angehört wurde...