Kündigung Schwerbehinderte
Wir haben heute eine Kündigung von der GL erhalten. Aus betrieblichen Gründen wird eine Mitarbeiterin ordentlich/fristgemäß gekündigt. Sie einen Grad der Behinderung von 60% , Ihr Schwerbehindertenausweis ist bis zum 30.06.2009. Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der GL am 09.04.2009 eingegangen. Gekündigt wird zum 30.06.2009. Da muss man doch was machen können, oder?
Community-Antworten (5)
15.04.2009 um 12:26 Uhr
Hamburg,
Schwerbehinderte AN genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies ist im § 85ff SGB IX. deklariert.Weiterhin ist zu prüfen §§ 2,68 Abs.1 SGB IX. AG hat Kenntnis von Schwerbehinderung o. AN teilt ihm dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mit-> Folge Kündigung bedarf vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes.
Voraussetzugen einer betriebsbedingten Kündigung 1 durch äußere Umstände( z.B.Auftragsmangel,Absatzschwierigkeiten) o. innerbetriebliche Umstände(z.B. Rationalisierung,Umorganisation) veranlaßt freie Unternehmerentscheidung,welche zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führt. 2. Verhältnismäßigkeit der Kündigung-> gibt es ein milderes Mittel der Kündigung insbesondere anderer freier Arbeitsplatz?-> im Unternehmen,geeignet->in etwa gleiche Fähigkeiten von Nöten,zumutbar->in etwa gleiche Arbeitsbedingungen --->Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung 3.Sozialauswahl: Kriterien-> Einbeziehung aller vergleichbarer Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes(nicht des Unternehmens)Auswahl der AN nach Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
15.04.2009 um 12:26 Uhr
Hallo, was sagt eure Schwerbehindertenvertretung? Liegt die Zustimmung des Integrationsamts vor? (ohne diese kann nicht gekündigt werden) Gibt es vergleichbare Arbeitsplätze? (Durch die Beschäftigungsplicht im SgB IX muss der AG Behinderte vorrangig beschäftigen und wenn also ein nicht Behinderter und ein Schwerbehinderter da sind zuerst den nicht Behinderten entlassen) Wozu die Frage nach der Gleichstellung die Ma ist mit einem GdB 60 schwerbehindert.
Gruß Joachim
15.04.2009 um 20:35 Uhr
Wurde der § 84 (1) SGB IX beachtet und angewandt? Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt?
Wenn nein, sollte dieses schriftl. vom BR/SBV festgestellt/festgehlaten werden und dem Betroffenen in Abschrift zur Verfügung gestellt werden. Es hilft ihm bei einer Kündigungsschutzklage.
§ 84 (1) bedeutet, Prüfung ob eine anderweitige Beschäftigung ggf. auch nach Um-Witerqualifizierung möglich gewesen wäre?
16.04.2009 um 06:47 Uhr
"Ihr Schwerbehindertenausweis ist bis zum 30.06.2009. Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der GL am 09.04.2009 eingegangen"
Hallo hamburg, zunächst sollte die MAin erstmal ihren Ausweis verlängern lassen, das ist je nach Bundesland sehr leicht beim Einwohnermeldemat (gilt zumindest in NRW so) möglich. In aller Regel ohne erneute Gutachten etc. und wenn doch, gilt bis zur Entscheidung eh der alte Status - gfs. hilft das Integrationsamt gerne weiter.
Ein Grad der Behinderung von 60° bedarf keiner Gleichstellung.
Meist wollen die AG Schwerbehinderte einfach nur "billig" loswerden, was aber genau dann nicht gelingt, wenn BR Bzw. Schwerbeh.vertretung und Schwerbehinderte(r) zusammenarbeiten und alles richtig machen....s. Antworten laffo und Joachim_N
17.04.2009 um 11:25 Uhr
Hallo Hamburg,
informiert eure MA auf alle Fälle darüber dass Sie innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Dort wird dann festgestellt ob alles richtig gelaufen ist.
MfG Angi1
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