Erstellt am 15.04.2009 um 10:26 Uhr von Laffo
Hamburg,
Schwerbehinderte AN genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dies ist im § 85ff SGB IX. deklariert.Weiterhin ist zu prüfen §§ 2,68 Abs.1 SGB IX. AG hat Kenntnis von Schwerbehinderung o. AN teilt ihm dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mit-> Folge Kündigung bedarf vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes.
Voraussetzugen einer betriebsbedingten Kündigung
1 durch äußere Umstände( z.B.Auftragsmangel,Absatzschwierigkeiten)
o. innerbetriebliche Umstände(z.B. Rationalisierung,Umorganisation)
veranlaßt freie Unternehmerentscheidung,welche zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit führt.
2. Verhältnismäßigkeit der Kündigung-> gibt es ein milderes Mittel der Kündigung insbesondere anderer
freier Arbeitsplatz?-> im Unternehmen,geeignet->in etwa gleiche Fähigkeiten von Nöten,zumutbar->in etwa gleiche Arbeitsbedingungen --->Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung
3.Sozialauswahl: Kriterien-> Einbeziehung aller vergleichbarer Arbeitsplätze innerhalb des Betriebes(nicht des Unternehmens)Auswahl der AN nach Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.
Erstellt am 15.04.2009 um 10:26 Uhr von Joachim_N
Hallo,
was sagt eure Schwerbehindertenvertretung?
Liegt die Zustimmung des Integrationsamts vor? (ohne diese kann nicht gekündigt werden)
Gibt es vergleichbare Arbeitsplätze? (Durch die Beschäftigungsplicht im SgB IX muss der AG Behinderte vorrangig beschäftigen und wenn also ein nicht Behinderter und ein Schwerbehinderter da sind zuerst den nicht Behinderten entlassen)
Wozu die Frage nach der Gleichstellung die Ma ist mit einem GdB 60 schwerbehindert.
Gruß Joachim
Erstellt am 15.04.2009 um 18:35 Uhr von diealte
Wurde der § 84 (1) SGB IX beachtet und angewandt?
Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt?
Wenn nein, sollte dieses schriftl. vom BR/SBV festgestellt/festgehlaten werden und dem Betroffenen in Abschrift zur Verfügung gestellt werden. Es hilft ihm bei einer Kündigungsschutzklage.
§ 84 (1) bedeutet, Prüfung ob eine anderweitige Beschäftigung ggf. auch nach Um-Witerqualifizierung möglich gewesen wäre?
Erstellt am 16.04.2009 um 04:47 Uhr von gbi
"Ihr Schwerbehindertenausweis ist bis zum 30.06.2009. Der Antrag auf Gleichstellung ist bei der GL am 09.04.2009 eingegangen"
Hallo hamburg, zunächst sollte die MAin erstmal ihren Ausweis verlängern lassen, das ist je nach Bundesland sehr leicht beim Einwohnermeldemat (gilt zumindest in NRW so) möglich. In aller Regel ohne erneute Gutachten etc. und wenn doch, gilt bis zur Entscheidung eh der alte Status - gfs. hilft das Integrationsamt gerne weiter.
Ein Grad der Behinderung von 60° bedarf keiner Gleichstellung.
Meist wollen die AG Schwerbehinderte einfach nur "billig" loswerden, was aber genau dann nicht gelingt, wenn BR Bzw. Schwerbeh.vertretung und Schwerbehinderte(r) zusammenarbeiten und alles richtig machen....s. Antworten laffo und Joachim_N
Erstellt am 17.04.2009 um 09:25 Uhr von Angi1
Hallo Hamburg,
informiert eure MA auf alle Fälle darüber dass Sie innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen. Dort wird dann festgestellt ob alles richtig gelaufen ist.
MfG
Angi1