Nein!
Die Tagesordnung muss die zu behandelnden Punkte möglichst konkret angeben (Fitting, Rn. 46; HSWG, Rn. 40; GK-Raab, Rn. 50; MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 15; Renker, AiB 02, 219) und »Sammel-Punkte« wie »Verschiedenes« oder »Personelle Einzelmaßnahmen« jedenfalls bei Beschlussfassungen vermeiden oder genau spezifizieren (BAG 28. 10. 92, BB 93, 580 = BetrR 93, 63 mit Anm. Ortmann; HSWG, Rn. 38; Kühner, S. 43).
Eine ordnungsgemäße Ladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung ist Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung (BAG 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972; 28. 10. 92, BB 93, 580; 1. 10. 91 – 1 ABR 81/90; ArbG Heilbronn 13. 6. 89, BB 89, 1897 = AiB 89, 351 mit Anm. Schoof; LAG Saarbrücken 11. 11. 64, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG; LAG Düsseldorf 7. 3. 75, DB 75, 743; LAG Hamburg 12. 3. 93, AiB 93, 653; Fitting, Rn.45 und 68; Richardi-Thüsing, Rn. 39; v. Hoyningen-Huene, S. 158).
Hallo Karl, ich empfehle aber auch einmal selbst einen Blick in den Kommentar zum BetrVG zu werfen. Man kann nämlich fast alles nachlesen.
Also, nicht nur auf die Pflichten anderer, hier BRV schauen, sondern auch auf die Eigenen. Denn sich in dern Mandatsaufgaben zu bilden gehört zu den Pflichten der BRM, so auch das BAG. Die Art hat es offen gelassen. Im Gesetz und Komentar lesen ist eine der möglichkeiten. ;-)