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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zählen Leiharbeiter zu den 500 Arbeitnehmern nach § 95 Abs. 2 BetrVG (Auswahlrichtlinien)mit?

B
Baehr6
Jan 2018 bearbeitet

Hallo an alle, habe eine Frage zum § 95 Betriebsverfassungsgesetz. In § 95 Abs.2 steht, das der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern die Aufstellung von Auswahlrichtlinien verlagen kann. Zählen zu den 500 Arbeitnehmern die Leiharbeiter dazu oder werden die hier nicht mitgezählt.

Danke für Antworten

Gruss

Baehr6

4.09902

Community-Antworten (2)

A
Akira

20.04.2007 um 15:23 Uhr

Arbeitnehmer sind Personen, die haupt- oder nebenberuflich einem anderen( dem Arbeitgeber) auf Grund eines privatrechttlichen Vertrages (ARbeitsvertrag) für gewisse Dauer ( arbeitszeit) zur Arbeitsleistung gegen Entgelt (Arbeitsentgeld) verpflichtet sind

K
Kölner

22.04.2007 um 00:13 Uhr

@Akira Also zählen sie nicht mit!

@Baehr6 Das BAG meint, sie sind nicht mitzuzählen. Jedenfalls dann, wenn man der Entscheidung "logisch" folgt!

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