Erstellt am 08.04.2009 um 13:53 Uhr von paula
da haben wir hier schon oft gestritten. Aber aus meiner Sicht ein eindeutiges NEIN wenn es um eine regelmäßige Einsichtnahme geht. Die Ersatzmitglieder dürfen m.E. nur Einsicht im Vertretungsfall nehmen
Erstellt am 08.04.2009 um 14:02 Uhr von Maria
Hallo cccp,
das Einsichtsrecht wird in § 34 BetrVG geregelt. Darin heißt es immer wieder " ...die Mitglieder des BR"
Meiner Meinung nach haben Nachrücker nur dann Einsichtsrecht, wenn sie dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben (= Vertretung in einer BR-Sitzung) benötigen.
Also Einsichtsrecht JA, aber eingeschränkt!
Gruß
Maria
Erstellt am 08.04.2009 um 14:52 Uhr von erwin
@Maria
Hallo Maria, im Falle des Nachrückens im Vertretungsfall sind EBRM für diesen Zeitraum BR-Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Damit hätten sie in dieser Zeit das Einsichtsrecht wie BRM. Denn es gibt keine BRM 1. und 2. Klasse.
Wichtig auch hat ein ordentliches BRM Urlaub oder ist AU rückt ein EBRM für diesen gesamten Zeitraum nach. Also gehört es in dieser Zeit dem BR an, ist also zeitweises BRM mit allen Rechten und Pflichten.
Das einfachste ist aber der BR regelt das Thema "Niederschrift und Einsicht" in der GO und gibt auch allen EBRM oder zumindest denen welche regelmäßig oder des öfftern im Rahmen der Vertretung nachrücken das Einsichtsrecht.
Erstellt am 08.04.2009 um 15:35 Uhr von paula
@erwin
meines Erachtens kann das eine GO so nicht regeln!
Erstellt am 08.04.2009 um 15:54 Uhr von peanuts
"Das einfachste ist aber der BR regelt das Thema "Niederschrift und Einsicht" in der GO und gibt auch allen EBRM oder zumindest denen welche regelmäßig oder des öfftern im Rahmen der Vertretung nachrücken das Einsichtsrecht."
Da ein Ersatzmitglied bereits Kraft Gesetzes das Recht hat, Unterlagen/Protokolle einsehen zu dürfen, wenn es ein ordentliches BRM zeitweilig vertritt, ist eine solche Regelung unnötig wie ein Kropf.
Da JEDES BRM und somit auch E-BRM, die zeitweilig vertreten, VERPFLICHTET sind, ihr Amt im Rahmen dessen wahrzunehmen, was ERFORDERLICH ist, schließt sich für mich ein z.B. 1wöchiges Protokollstudium etc. schon von der Sache her aus.
Erstellt am 08.04.2009 um 19:21 Uhr von Maria
@erwin
Hallo erwin,
deiner Argumentation " 1. und 2. Klasse" kann ich leider nicht folgen.
Ich habe doch nichts anderes gesagt, als du zur Antwort gibst.
Wenn jemand zeitweilig nachrückt, DANN hat er auch ein Einsichtsrecht.
Ist er Ersatzmitglied und wird derzeit als Nachrücker NICHT benötigt, dann hat er auch KEIN Einsichtsrecht.