Kamera ausserhalb von Gebäuden- Zustimmungspflichtig?
Guten Tag,
in unserer Firma gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Videoüberwachung (innerhalb von Gebäuden). Unser Arbeitgeber beabsichtigt außerhalb der Gebäude (u.B. Fensterfront und Zugangstüren) ebenfalss mittels Kamera überwachen. Hierbei geht es nur um mögl. Strafverfolgung bei etwaigen Einbruch.
Muss der Betriebsrat dem zustimmen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Community-Antworten (1)
08.04.2009 um 13:19 Uhr
Hallo, kommt drauf an was ihr wollt. Der AG will die Firma überwachen um Straftäter zu verfolgen - sagt er. Wenn das auch euer Ansinnen ist, wo ist das Problem? Wenn ihr Bedenken habt oder gar dagegen seid hilft §87/6 BetrVG weiter. Wenn der AN sagt, dass ist für die Einbrecher ihr aber glaubt das dies der Mitarbeitekontrolle dient oder dienen könnte, wirds sportlich. Denn ihr habt volle Mitbestimmung mit allen Rechten. Zwang der Einigung, Einigungsstelle usw.
Gruß
Verwandte Themen
Kamera zur Zutrittskontrolle Materiallager
ÄlterHallo, bei uns im BR gibt es mal wieder Uneinigkeit in Bezug auf den Anbau einer Kamera in einem Materiallager (Ersatzteile, Arbeitsschutzsachen etc.). Die Kamera wurde vor einigen Tagen mit dem
Überwachng der Stempeluhr mit einer Kamera - rechtens?
ÄlterHallo Kollegen. Ich habe folgende Frage. Über unserer Stempeluhr hängt eine Kamera ist es rechtens die Stempeluhr mit Kamera zu Überwachen ? Ausserdem wurden Mitarbeitern in unseren Betrieb gedroht
KAMERA PFLICHT AM QUERSITZSTAPLER
ÄlterHallo, Vielleicht könnt ihrmir eine Frage beantworten... Mein Chef hat vor einem Jahr einen gebrauchten Linde Quersitzstapler gekauft. Der Stapler hebt im Schalgang bis in 6 Meter Höhe. Am Stapler w
Kamera im Eingangsbereicht
ÄlterGuten Morgen, bei uns wird im Eingangsbereich eine Kamera installiert, damit die Damen beim Emfpang sehen können wer dort klingelt. Ist diese Kamera Zustimmungspflichtig? Die Kamera wird ist ja v
Wahl gleichzeitig in 2 Gebäuden möglich?
ÄlterHallo Zusammen, unser Wahlvorstand hat folgende Frage: Unsere Arbeitsstelle ist von 7-19 Uhr besetzt. Müssen wir nun den Termin für die wahl auch von 7-19 Uhr benennen oder wäre z.B. 9-17 Uhr auch