Vertetung der JAV - falls die Hauptvertretung der JAV eben mal nicht kann?
Hallo,
wir haben bei uns im Betrieb seit neustem eine JAV. Wir sind ein Betrieb im öffentlichen Dienst mit ca. 200Mitarbeitern und davon 8 Azubis. Dementsprechend haben wir eine(!) Jugend- und Auszubildenendenvertretung. Nun stellt sich aber die Frage ob wir zusätzlich dazu auch noch eine JAV-Vertetung brauchen falls die Hauptvertretung der JAV eben mal nicht kann. Muss es solch eine geben? weil derzeit haben wir keine bei uns im Betrieb!
Community-Antworten (7)
06.04.2009 um 13:42 Uhr
ich denke schon das es für alle Fälle eine Vetretung geben sollte, denn was wäre im Falle von Krankheit oder Urlaub? Es muss ja für die Überbrückung der Zeit einen Ansprechpartner geben
06.04.2009 um 14:49 Uhr
Hallo CK, im § 65 BetrVG wird auf den § 25 BetrVG verwiesen. Dort steht: "Scheidet ein Mitglied des BR aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des BR."
Dieser § gilt auch für die JAV. Das Mitglied mit der nächsten Stimmenmehrheit ist der Stellvertreter. Auch dieser hat nach jeder Vertretung 1 Jahr Kündigungsschutz und bei Ende der Ausbildung, wenn innerhalb von 1 Jahr davor eine Vertretung war, einen Anspruch auf Übernahme nach § 78a BetrVG.
MfG Angi1
06.04.2009 um 15:30 Uhr
wenn aber bei der letzten Wahl kein Stellvertreter gewählt wurde weil nur 1 Kandidat da war gibt es eben keinen Ersatz.
06.04.2009 um 15:53 Uhr
Bei uns handelt es sich aber allerdings auch nicht um den BR, sondern um den PR.
Bei der Wahl sind auch nur 2 Leute angetreten. Die Person mit den meisten Stimmen is nun JAV bei uns. Ist dann automatisch die 2. Person, die angetreten ist, Stellvertreter?
Ich hab auch schon mit einem PR-Mitglied darüber geredet und der meinte, dass er bei verdi nachgefragt hatten und die meinten, dass kein Stellverteter nötig ist!
06.04.2009 um 16:05 Uhr
@CK, in dem Fall ist es völlig wurscht, ob PR oder BR! Es haben sich 2 Kollegen zur Wahl gestellt und einer hatte mehr Stimmen als der andere! Somit ist der 2. auch Ersatz für den 1., und vertritt den/die JAV - Vorsitzenden bei abwesenheit. Das ist nun mal Fakt!
Und noch was, ich weiss nicht, mit wem der PR Kollege geredet hat, aber ganz sicher nicht mit ver.di!
06.04.2009 um 22:54 Uhr
Na es hieß, dass auf Grund der wenigen Mitarbeiterzahl und wenigen Azubis keine Vertretung nötig wäre.
Fands aber auch irgendwie merkwürdig, da die Hauptvertretung ja schließlich immer mal irgendwann verhindert sein kann.
Dann muss ich das wohl nochmal ansprechen!!!
Dann danke an euch!!!
09.06.2009 um 12:22 Uhr
also erstmal @ Mona-Lisa: Es kann schon sein, dass auch ver.di mal eine nicht korrekte Antwort gibt. Das sind auch nur Menschen und uns haben sie schon öfter falsche Antworten geliefert... nobodys perfect...
@CK: ich hab mal bissel im BayPVG gestöbert das ja im öD gilt. Art. 31 Abs. 1 ist wohl genau das was du gesucht hast. Das Art. 31 auch für die JAV gilt, steht im Art. 60 Abs. 2
Viele Grüße
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